Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40/Sondernummer.
(1) Dem beauftragten leitenden Personal sowie den beauftragten Kindergärtnerinnen und Assistentinnen und den jeweiligen Ersatzkräften steht die für die entsprechende Kategorie des Planstellen-Personals vorgesehene Anfangsbesoldung zu.
(2) Die Besoldung gemäß vorhergehendem Absatz wird für die auf Grund des dritten Absatzes des Artikels 57 erteilten Beauftragungen bis zum Ende des Schuljahres gewährt.
(3) Für die auf Grund des zweiten Absatzes des Artikels 57 erteilten Beauftragungen wird die vorbezeichnete Besoldung auf die Dauer der tatsächlichen Dienstleistung gewährt.
(4)(5)(6)(7)10)
Aufgehoben durch 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.