In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 13

(1) Der Bauleiter hat dem Betriebsleiter für jedes zu Ende geführte Projekt folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. den Schlußbericht,
  2. das Maßbuch,
  3. die Endabrechnung.

(2) In dem vom Bauleiter verfaßten Schlußbericht werden der Verlauf der durchgeführten Arbeiten sowie die wesentlichen technischen Angaben wiedergegeben.

(3) Die Endabrechnung hat das Ausmaß der durchgeführten Arbeiten und die Einheitskostenwerte zusammenzufassen.

(4) Für den Fall, daß im Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeiten und dem Erlaß der Abnahmeurkunde oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung an den durchgeführten Arbeiten Schäden durch höhere Gewalt aufgetreten sind, hat der Bauleiter mit einer eigenen Niederschrift deren Umfang festzustellen sowie die Ursachen und Folgen aufzuzeigen. Diese Umstände bedürfen der Bestätigung des Leiters des Sonderbetriebes, und die für die beschädigten Werke getätigten Ausgaben unterliegen nicht mehr einer Abnahmebescheinigung.20)

20)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11.