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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 12

(1) Nach Fertigstellung der im Projekt vorgesehenen Arbeiten legt der Leiter des Sonderbetriebs dem Landesrat die Endabrechnung für die Abnahme vor. Der Landesrat ernennt innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Endabrechnung den Abnahmeprüfer und setzt eine Frist für das Vorlegen der Abnahmebescheinigung.

(2) Der Abnahmeprüfer, der unter dem fachkundigen Personal des Landes, der Region oder des Staates, auch wenn es in den Ruhestand versetzt ist, oder aus Freiberuflern, die im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sind, ausgewählt wird, besorgt außer der Abnahme auch die Überprüfung der allfälligen, am Projekt vorgenommenen qualitativen oder quantitativen Änderungen.

(3)18)

(4) Die Abnahmeurkunde muß mit einem Bericht über die Wirksamkeit der Bauwerke und über die hydrogeologische Situation in ihrer unmittelbaren Nähe versehen sein.19)

(5) Die Abnahmeurkunde, die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung sowie die Niederschrift über die durch höhere Gewalt verursachten Schäden gemäß Artikel 13 bilden den Nachweis für den ordnungsgemäßen Einsatz der vom Sonderbetrieb verwalteten Geldbeträge.19)

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels werden ebenso auf alle noch nicht kollaudierten Projekte angewandt, für welche die Landesregierung noch keinen Abnahmeprüfer bestellt hat.

18)
Absatz 3 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 10 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
19)
Die Absätze 4 und 5 wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 21. November 1989, Nr. 11.