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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 11

(1) Sind die in Artikel 8 angeführten Arbeiten in dem Sinn äußerst dringend nötig, daß jede Verzögerung gefährlich ist und die Arbeiten deshalb sofort durchgeführt werden müssen, verfaßt ein Beamter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung eine Niederschrift, in der er kurz die entsprechenden Schäden und ihre Folgen beschreibt sowie - bei Angabe der geschätzten Kosten - anführt, wie diese Schäden behoben werden können.

(2) Der Leiter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung verfügt, nach Ermächtigung von seiten des zuständigen Landesrates, den Beginn der Arbeiten und legt fest, wie sie durchgeführt werden sollen.

(3) Falls eine dringend begonnene Arbeit nicht in der folgenden Sitzung des Landesausschusses genehmigt wird, müssen die Arbeiten sofort eingestellt werden. In diesem Fall werden nur die Ausgaben liquidiert, die für den durchgeführten Teil der Arbeiten zustehen.

(4) Die in Absatz 1 angeführten Arbeiten und Bauten können auch als endgültige Bauten erstellt werden, wenn sie auf diese Weise wirtschaftlicher sind und den öffentlichen Erfordernissen besser gerecht werden.

(5) Die vorbeugenden Maßnahmen müssen mit den Plänen des Einzugsgebietes, die gegebenenfalls in Ausarbeitung oder in Durchführung sind, abgestimmt werden und können Bestandteil derselben sein.17)

17)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.