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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 10

(1) Für die Ausführung der in den einzelnen Projekten vorgesehenen Bauten und in den Grenzen der angesetzten Ausgaben kann der Leiter des Sonderbetriebes:

  1. sich der dem Bedarf entsprechenden Anzahl von Beamten der Verwaltung und der durch die Landesregierung zur Verfügung gestellten Bediensteten des Stellenplanes der Arbeiter der Verwaltung bedienen,
  2. mit privatrechtlichem Vertrag Arbeiter gemäß den geltenden Bestimmungen und der Besoldung nach dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag und den Ergänzungsbestimmungen auf Provinzebene für die bei Bau- und ähnlichen Unternehmen bediensteten Arbeiter aufnehmen, wobei von der Bestimmung des Artikels 1 des Regionalgesetzes vom 31. Dezember 1959, Nr. 22, abgesehen wird; was Forstarbeiten gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 1979, Nr. 92, angeht, so gilt die Besoldung nach dem entsprechenden Kollektivvertrag für Landarbeiter,16)
  3. in Ausübung seiner Befugnisse für die Landesverwaltung verbindliche Vereinbarungen treffen und Rechtsbeziehungen herstellen.

(2) Bei der Ausführung kann der Bauleiter im Rahmen der im Projekt vorgesehenen Anweisungen und der bewilligten Gesamtausgabe allfällige Änderungen, was Art und Ausmaß der Ausführung anbelangt, vornehmen, welche notwendig sind, um den vorgesehenen Zweck zu erreichen, wobei er von Fall zu Fall beim Leiter des Betriebes die Ermächtigung einholt.

(3) Die vorgenommenen Änderungen müssen vom Bauleiter gerechtfertigt und vom Leiter des Sonderbetriebes im Schlußbericht bestätigt werden.

16)
Buchstabe b) wurde ergänzt durch Art. 8 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.