(1) Für die Ausführung der in den einzelnen Projekten vorgesehenen Bauten und in den Grenzen der angesetzten Ausgaben kann der Leiter des Sonderbetriebes:
(2) Bei der Ausführung kann der Bauleiter im Rahmen der im Projekt vorgesehenen Anweisungen und der bewilligten Gesamtausgabe allfällige Änderungen, was Art und Ausmaß der Ausführung anbelangt, vornehmen, welche notwendig sind, um den vorgesehenen Zweck zu erreichen, wobei er von Fall zu Fall beim Leiter des Betriebes die Ermächtigung einholt.
(3) Die vorgenommenen Änderungen müssen vom Bauleiter gerechtfertigt und vom Leiter des Sonderbetriebes im Schlußbericht bestätigt werden.