In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 20

(1) Die Anrainer des öffentlichen Wassergutes sind berechtigt, ihre Ufer so zu verbauen, daß weder der normale Wasserlauf beeinträchtigt noch der freie Abfluß des Wassers eingeschränkt wird, noch Schäden an öffentlichem oder privatem Eigentum anderer, an den rechtmäßig errichteten Wasserableitungen und Betrieben und an Rechten Dritter im allgemeinen entstehen.

(2) Diese Bauten müssen, nach Vorlegung eines ordnungsgemäßen Projektes, dem Sonderbetrieb zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn es sich um Bauten handelt, welche die Regulierung des Wasserlaufes betreffen und wenn Uferschutzwerke errichtet werden.