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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 15

(1) Es ist untersagt, irgendwelches Material auf Domänengrundstücken (öffentliches Wassergut des Landes) sowohl in den Betten als auch auf den Ufern abzulagern und zurückzulassen, es sei denn, daß bei der Landesverwaltung um die Ermächtigung dazu angesucht worden war.

(2) Das Verbot gemäß vorhergehendem Absatz erstreckt sich für einen 5 Meter breiten Streifen, vorbehaltlich der land- und forstwirtschaftlichen Erfordernisse, auch auf die nicht zum Domänengut gehörenden umliegenden Grundstücke.

(3) Die Verbauung in einem Abstand von weniger als 10 Metern von der Grenze des öffentlichen Wassergutes ist untersagt. Unter Berücksichtigung von Bodenschutz- oder urbanistischen Erfordernissen in Bauleitplänen kann im Sinne des Artikels 16 der Landesbauordnung nach zustimmendem Gutachten des Vertreters des Sonderbetriebes bei der Prüfung durch die Landesbaukommission auch von Amts wegen ein größerer oder geringerer Abstand festgelegt werden.

(4) Bei Ableitungen von Gewässern im Sinne des kgl. Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, und des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, in geltender Fassung, kann von den Mindestabständen im Sinne der vorhergehenden Absätze abgesehen werden.24)

(5) Im Bannstreifen gemäß Absatz 3 darf - nach Genehmigung des zuständigen Landesrates - der vorgeschriebene Mindestabstand vermindert werden, wenn es sich um einen Wiederaufbau und/oder eine Erweiterung bereits bestehender Bauwerke handelt.25)

(6) Bei Dämmen, die für öffentliche und private Straßen nutzbar sind, kann der zuständige Landesrat auf Antrag der Verwaltungen oder interessierter Personen den Bau und die Nutzung derselben ermächtigen.26)

24)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.
25)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16, und später ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
26)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.