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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 4

(1) Dem Leiter des Sonderbetriebes werden die Befugnisse übertragen, die den Chefingenieuren der Staatsbauämter nach dem kgl. Dekret vom 19. November 1921, Nr. 1688, oblagen, ferner jene gemäß den Artikeln 64 bis 73 des Gesetzes vom 25. Juni 1865, Nr. 2359.

(2) Es ist Aufgabe des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, den Plan und das Jahresprogramm der Arbeiten und Bauten gemäß Artikel 8 zeitgerecht auszuarbeiten; auch in Hinblick auf das Einvernehmen laut Artikel 7 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, sind der Plan und das Jahresprogramm dem Landesausschuß zur Genehmigung zu unterbreiten.5)

(3) Im Rahmen des vom Landesausschuß genehmigten Jahresprogramms beschließt der zuständige Landesrat mit Dekret die Durchführung der Arbeiten, die sich auf die einzelnen Projekte beziehen; gleichzeitig wird die vorgesehene Ausgabe gebucht.5)

(4) In Übereinstimmung mit dem in Absatz 2 genannten Einvernehmen besteht die Möglichkeit, das Jahresprogramm zu ergänzen oder zu ändern, um es neuen Gegebenheiten, die eine Verbauung erfordern, anzupassen; in diesem Falle sind die Änderungen und Ergänzungen, die vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung ausgearbeitet werden, auf Vorschlag des zuständigen Landesrates, vom Landesausschuß mit begründeter Maßnahme zu beschließen; äußerst dringliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 11 können unabhängig davon getroffen werden.5)

5)
Ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.