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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 351)
Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.

Art. 2

(1) Sofern in diesem Gesetz oder in anderen Landesgesetzen nicht anders bestimmt, werden - im Rahmen der der Autonomen Provinz Bozen übertragenen Zuständigkeiten - die Befugnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Wassergutes, der Wasserbauten und der Wasserschutzpolizei, die bisher vom Chefingenieur des Staatsbauamtes, vom Präfekten oder vom Wassermagistrat ausgeübt worden sind, vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung wahrgenommen. Für das auf Grund des Legislativdekretes vom 11. November 1999, Nr. 463, übertragene öffentliche Wassergut kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1994, Nr. 49, zur Anwendung.

(2) Die wasserpolizeilichen Bestimmungen werden in jedem Fall bei allen Bauwerken und Anlagen angewandt, welche zur Erreichung der im Artikel 8 vorgegebenen Zielsetzungen errichtet wurden, unabhängig von deren Kataster- und Grundbuchangaben oder von der Eintragung im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer.3)

3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.