In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)2)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.
2)
Siehe Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

Art. 13 (Schülerbeförderungsdienste)   delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol kann einen Schülerbeförderungsdienst für die Schüler aller Schulstufen und Grade einrichten.

(2) Zur Schülerbeförderung können auch Kinder, die einen Kindergarten besuchen, zugelassen werden, sofern ein entsprechender Dienst bereits besteht und ein Begleitdienst sichergestellt ist.

(3) Für Schüler, die keinen öffentlichen Liniendienst benützen können, kann die Landesregierung Sonderbeförderungsdienste einrichten.

(4) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Durchführung des Schülerbeförderungsdienstes, die Zugangsvoraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Sonderbeförderungsdiensten fest.

(5) Die Landesregierung kann den Schülern, welche die Voraussetzungen für den Schülerbeförderungsdienst erfüllen, diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen können, sowie der Gemeinde, die diesen Beförderungsdienst eventuell einrichtet, ein Kilometergeld gewähren.17)

massimeBeschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009 - Richtlinien zur Abstimmung der Schulstundenpläne mit den Fahrplänen der Liniendienste
17)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13.