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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)2)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.
2)
Siehe Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 17. Mai 2013, Nr. 8.

Art. 12 (Schulbücher)   delibera sentenza

(1) Den Schülern aller Schulstufen und Grade teilt der Schulrat bzw. der Direktionsrat die Schulbücher, auch in elektronischem Format, leihweise zu. Die Arbeitsbücher gehen in das Eigentum der Schüler über. Den Familien wird in Alternative dazu die Rückerstattung der für den Ankauf der Bücher und des didaktischen Materials getätigten Ausgaben gewährt.

(2) Die Landesregierung legt jährlich die Kriterien für die Auswahl der Schulbücher und den Höchstbetrag für den Ankauf der Schulbücher je Schüler und Klasse bzw. die Kriterien für die Gewährung und die Festlegung des Höchstbetrages, sowie die Auszahlungsmodalitäten der Rückerstattung der für den Ankauf der Bücher und des didaktischen Materials getätigten Ausgaben fest.16)

massimeBeschluss Nr. 922 vom 30.03.2009 - Kriterien für die Zuweisung von Geldmitteln zugunsten der italienischen Schulen zwecks Ankauf von Schulbüchern
massimeBeschluss vom 10. November 2008, Nr. 4108 - Festlegung der Auszahlungsmodalitäten für die Rückerstattung der für den Ankauf von Büchern und didaktischem Materials getätigten Ausgaben
massimeBeschluss Nr. 1283 vom 21.04.2008 - Festlegung des Ausmaßes der Landesfinanzierung für den Ankauf von Schulbüchern zugunsten der Schulen mit deutscher und ladinischer Unterichtssprache - Schuljahr 2008/09
16)
Art. 12 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13, geändert durch Art. 29 des L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, und schließlich so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 2008, Nr. 6.