In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 21)
Neuordnung der Agrargemeinschaften (Interessentschaften, Nachbarschaften usw.) zur Ausübung der Rechte an den gemeinsamen Grundstücken

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Jänner 1959, Nr. 4.

Art. 12 (Vollversammlung der Teilhaber)

(1) Die Vollversammlung der Teilhaber wählt alle fünf Jahre den Obmann, die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Rechnungsprüfer und, falls es die Satzung vorsieht, das Schiedsgericht; sie genehmigt jährlich den Haushaltsvoranschlag und dessen allfällige Änderungen und den vom zuständigen Verwaltungsorgan für jedes Kalenderjahr ausgearbeiteten Rechnungsabschluss; dazu übt sie die Funktionen aus, die ihr dieses Gesetz und die Satzung zuschreibt.

(2) Die Wahl der Verwaltungsorgane laut Absatz 1 erfolgt in getrennten Wahlgängen und mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

(3) Außer wenn dieses Gesetz oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen, sind die Beschlüsse der Vollversammlung gültig, wenn die Hälfte der Teilhaber plus einer anwesend ist und die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst werden. In zweiter Einberufung beschließt die Vollversammlung nach der Satzung.

(4) Wenn die Teilhaber der Gemeinschaft noch nicht festgelegt sind und die Gemeinschaft die Verwaltung ihrer Güter nicht selber wahrnimmt, kann der für den Sachbereich zuständige Landesrat, auf Antrag der Betroffenen oder auch von amtswegen, einen Kommissar ernennen.

(5) Jedes Mitglied der überstimmten Minderheit kann die Beschlüsse der Mehrheit der Versammlung innerhalb von 30 Tagen nach der Beschlussfassung vor der Landesregierung anfechten. Die Landesregierung kann den Beschluss der Vollversammlung aufheben und die Sache zu neuer Beschlussfassung an diese zurückweisen. Falls die Vollversammlung darauf beharrt, trifft die Landesregierung, auf Antrag, die entsprechende Entscheidung. 9)

9)
Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.