(1) In der Provinz Bozen ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Gemeindeverzeichnisse der Laienrichter des Geschworenengerichtes und des Geschworenen-Oberlandes auch die Kenntnis der italienischen Sprache und der deutschen Sprache, die aus dem Besitz der Bescheinigung nach Artikel 4, Absatz 3, des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen hervorgeht und die keiner niedrigeren Ausbildungsstufe als der für die Eintragung in diese Verzeichnisse verlangten entsprechen darf.
(2) In den von den Gemeinden der Provinz Trient erstellten Verzeichnissen für das Geschworenen- Oberlandesgericht ist neben den einzelnen Namen das allfällige Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 anzugeben.
(3) Die Berufungsverfahren gegen die Urteile des Geschworenengerichtes mit dem Sitz in der Provinz Bozen sind in einer einzigen Session zusammenzufassen. Für diese Verfahren ist der Senat aus Laienrichtern zusammenzusetzen, die die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen.
(4) Zu diesem Zweck werden im Sinne der Artikel 25 und 27 des Gesetzes vom 10. April 1951, Nr. 287mit seinen späteren Änderungen bis zur Erreichung der vorgeschriebenen Zahl die ordentlichen Laienrichter und die Ersatzlaienrichter ausgelost, die die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllen, wobei jene auszuscheiden sind, die sie nicht erfüllen.
(4/bis) Es ist die Beachtung der in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen bei sonstiger absoluter Nichtigkeit im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 Buchstabe a) der Strafprozessordnung vorgeschrieben.14)