In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 311)
Verordnung über die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.

Art. 9 (Technische Änderungen an der Funkanlage)

(1) Der Konzessionsinhaber darf technische Änderungen an seiner Funkanlage nur durchführen, wenn er dazu von der zuständigen Abteilung schriftlich ermächtigt wird.

(2) Wenn diese technischen Änderungen zu einer Änderung der Konzessionsgebühr führen, muss ein neuer Konzessionsvertrag abgeschlossen werden.