In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 311)
Verordnung über die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Erteilung der Konzessionen für die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes Südtirol, die von der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz, in der Folge zuständige Abteilung, verwaltet werden. Die Nutzung der Funkumsetzerstation muss den Zweck haben, eine Sendeanlage zu realisieren.

Art. 2 (Konzessionsantrag)

(1) Der Konzessionsantrag muss auf den dafür vorgesehenen Vordruck bei der zuständigen Abteilung eingereicht werden. Dem Antrag müssen die technischen Unterlagen der zu installierenden Geräte und Antennen, in der Folge Funkanlage genannt, beigelegt werden.

(2) Die zuständige Abteilung kann bei Bedarf weitere Angaben und Unterlagen, die für die Erteilung der Konzession notwendig oder nützlich sind, anfordern und einen Verfallstermin für die Vorlage derselben festlegen.

Art. 3 (Gutachten)

(1) Die Erteilung der Konzession unterliegt dem positiven Gutachten der zuständigen Abteilung.

(2) Das Gutachten berücksichtigt hauptsächlich:

  1. die technischen Eigenschaften der zu installierenden Funkanlage,
  2. die Kompatibilität der Frequenzen mit jenen des Landesfunknetzes,
  3. die Platzbesetzung,
  4. die Statik des Mastens,
  5. bei Notwendigkeit den Vorrang der Nutzer laut Artikel 4.

Art. 4 (Vorrang)

(1) Im Folgenden ist der Vorrang der Nutzer in absteigender Reihenfolge angegeben:

  1. die Einrichtungen des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15,
  2. die operativen Einrichtungen des staatlichen Zivilschutzdienstes laut Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 1992, Nr. 225,
  3. die Hilfskörperschaften des Landes,
  4. andere öffentliche Rechtssubjekte,
  5. die Universitäten und Forschungsinstitute, die mit dem Land eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Bereich Zivilschutz abgeschlossen haben,
  6. die Freiwilligenorganisationen, die im Abschnitt Zivilschutz des Landesverzeichnisses laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, eingetragen sind,
  7. andere private Rechtssubjekte, die Dienste von öffentlichem Nutzen ausüben,
  8. andere private Nutzer.

(2) Der Vorrang wird auch bei neuen Konzessionsanträgen von Nutzern, deren Konzessionsvertrag abgelaufen ist oder vorzeitig aufgelöst wurde, berücksichtigt.

(3) Der Vorrang hat keinen Einfluss auf laufende Konzessionsverträge.

Art. 5 (Konzessionsvertrag und Auflagenverzeichnis)

(1) Die Konzession wird durch Abschluss eines Konzessionsvertrages zwischen Land und Nutzer erteilt. Der Konzessionsvertrag hat eine Dauer von sechs Jahren.

(2) Für das Land ist der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau ermächtigt, den Konzessionsvertrag zu unterzeichnen, zu ändern oder aufzulösen.

(3) Im Konzessionsvertrag werden auch die Pflichten des Konzessionsinhabers festgelegt. Zusätzlich kann die zuständige Abteilung in einem Auflagenverzeichnis ergänzende Auflagen festlegen, wie die Modalitäten für den Zugang zu den Funkumsetzerstationen, für die Nutzung der elektrischen Infrastrukturen, sowie die Auflagen zur Arbeitssicherheit und Ähnliches.

(4) Im Konzessionsvertrag wird auf dieses Auflagenverzeichnis verwiesen; dieses kann von der zuständigen Abteilung auch ohne die Zustimmung des Konzessionsinhabers festgelegt und geändert werden. Das Auflagenverzeichnis und die allfälligen Änderungen werden dem Konzessionsinhaber zur Kenntnis gebracht.

(5) Der Konzessionsvertrag wird abgeschlossen, nachdem die Ermächtigung im Sinne vom Art. 7 bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6 erteilt worden ist.

(6)  Alle Spesen, Gebühren und Steuern, die mit dem Abschluss des Konzessionsvertrages zusammenhängen, sind zu Lasten des Konzessionsinhabers.

Art. 6 (Konzessionsgebühr)  

(1) Die Konzessionsgebühren beziehen sich auf die gesamte Konzessionsdauer und werden von der Landesregierung nach Einholen eines Schätzgutachtens des Landeschätzamtes, welches auch die Marktpreise berücksichtigen muss, festgelegt. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(2) Die Konzessionsgebühren setzen sich aus der Grundgebühr und den eventuellen Aufpreisen für die Besetzung eines Platzes, der größer ist als der in der Grundgebühr vorgesehene, zusammen.

(3) Die Konzessionsgebühren sind weiters nach Art der territorialen Tätigkeit des Nutzers und nach Umsetzerklassen gestaffelt, wobei jeweils auf den Zeitpunkt des Konzessionsantrages Bezug genommen wird und nachfolgende Änderungen nicht berücksichtigt werden.

(4) Es sind folgende zwei Arten der territorialen Tätigkeit des Nutzers vorgesehen, wobei auf den Hauptsitz, die Zweitsitze und die lokalen Betriebseinheiten Bezug genommen wird und Tätigkeiten im Ausland nicht berücksichtigt werden:

  1. auf staatlicher oder überregionaler Ebene,
  2. auf regionaler Ebene, auf Landesebene oder auf lokaler Ebene.

(5) Es sind folgende drei Umsetzerklassen vorgesehen:

  1. Hauptumsetzer: Knotenpunkte im Landesfunknetz mit mehr als zwei Richtungen,
  2. Zwischenumsetzer: Knotenpunkte im Landesfunknetz mit zwei Richtungen,
  3. Endumsetzer: Umsetzer des Landesfunknetzes mit nur einer Richtung.

(6) Die Konzessionsgebühren werden in sechs Jahresraten mit gleichem, eventuell auf zwei Dezimalstellen gerundetem Betrag aufgeteilt. Der Konzessionsinhaber muss jedes Jahr eine Jahresrate im Voraus und als einmalige Zahlung entrichten.

(7) Bei vorzeitiger Auflösung des Konzessionsvertrages wird die Jahresrate für das laufende Konzessionsjahr auf der Grundlage der effektiven Tage der Dauer der Konzession berechnet. Die Jahresraten für die nicht genutzten Konzessionsjahre sind nicht geschuldet.

Art. 7 (Kaution)

(1) Der Konzessionsinhaber muss bei Abschluss des Konzessionsvertrages eine unverzinsliche Kaution, auch in Form einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft, in Höhe von zehn Prozent der Konzessionsgebühr stellen.

(2) Die Kaution deckt alle vom Konzessionsinhaber übernommenen Pflichten und Auflagen, einschließlich jener der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Konzessionsvertrages.

Art. 8 (Befreiung von der Konzessionsgebühr oder deren Reduzierung)

(1) Die Nutzer laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) sind von der Zahlung der Konzessionsgebühr und von der Hinterlegung der Kaution befreit.

(2) Private Rundfunk- und Fernsehsender, die mit dem Land einen Vertrag zur Zusammenarbeit im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems des Zivilschutzes abgeschlossen haben, zahlen 50 Prozent der Konzessionsgebühr.

Art. 9 (Technische Änderungen an der Funkanlage)

(1) Der Konzessionsinhaber darf technische Änderungen an seiner Funkanlage nur durchführen, wenn er dazu von der zuständigen Abteilung schriftlich ermächtigt wird.

(2) Wenn diese technischen Änderungen zu einer Änderung der Konzessionsgebühr führen, muss ein neuer Konzessionsvertrag abgeschlossen werden.

Art. 10 (Vorzeitige Auflösung oder Ablauf des Konzessionsvertrages)

(1) Unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Vorankündigungsfrist können beide Vertragsparteien jederzeit vom Konzessionsvertrag zurücktreten, indem sie einen entsprechenden Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung übermitteln. Wenn beide Vertragsparteien sich einig sind, kann der Konzessionsvertrag auch ohne Vorankündigung und mit unmittelbarer Wirkung aufgelöst werden.

(2) Bei Nichteinhaltung der wesentlichen Bestimmungen des Konzessionsvertrages oder des Auflagenverzeichnisses, bei Störungen am ordnungsgemäßen Betrieb des Landesfunknetzes oder aus anderen Gründen von öffentlichem Interesse kann das Land den Konzessionsvertrag ohne Vorankündigung und mit unmittelbarer Wirkung auflösen und eventuell Schadenersatz verlangen.

(3) Wenn der Konzessionsvertrag abgelaufen ist oder vorzeitig aufgelöst wird, muss der Konzessionsinhaber innerhalb der von der zuständigen Abteilung angegebenen Frist seine Funkanlage von der Funkumsetzerstation entfernen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung, erfolgt dies von Amts wegen und die Kosten dafür gehen zu Lasten des Konzessionsinhabers.

(4) Eine vorzeitige Auflösung des Konzessionsvertrages begründet in keinem Fall ein Anrecht auf irgendeine Entschädigung oder auf einen Schadenersatz.

Art. 11 (Übergangsbestimmung)

(1) Für die Konzessionsverträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, werden für die gesamte Konzessionsdauer die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Bestimmungen und Jahresgebühren bestätigt.

Art. 12 (Inkrafttreten)

(1)  Dieses Dekret tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.