In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 311)
Verordnung über die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.

Art. 2 (Konzessionsantrag)

(1) Der Konzessionsantrag muss auf den dafür vorgesehenen Vordruck bei der zuständigen Abteilung eingereicht werden. Dem Antrag müssen die technischen Unterlagen der zu installierenden Geräte und Antennen, in der Folge Funkanlage genannt, beigelegt werden.

(2) Die zuständige Abteilung kann bei Bedarf weitere Angaben und Unterlagen, die für die Erteilung der Konzession notwendig oder nützlich sind, anfordern und einen Verfallstermin für die Vorlage derselben festlegen.