(1) Für die Bemessung der Ausgänge nimmt man die Höchstzahl der anwesenden Personen an, mit wenigstens 20 Personen je Klasse.
(2) Die Breite der Ausgänge richtet sich nach der Anzahl der Personen und steht im Verhältnis von 1,00 cm je Person. Die Türen müssen wenigstens 1,00 m breit sein. Wenigstens eine Tür muss 1,20 m breit sein.
(3) Die Notausgänge im Erdgeschoss müssen so gelegen sein, dass der Abstand zu den Stiegen auf ein Minimum beschränkt wird, mit einem Höchstmaß von 15,00 m.
(4) Die Notausgangstüren müssen mit Panikverschlüssen versehen sein oder auf einfachen Druck aufschlagen.
(5) Alle Schulen müssen wenigstens zwei Ausgänge haben. Sie müssen sich an entgegen gesetzten Stellen befinden.
(6) Alle Ausgänge müssen aus ein- oder zweiflügeligen Türen bestehen, die mit leichtem Druck nach außen in Fluchtrichtung aufgehen. Türen, die sich auf interne Fluchtkorridore öffnen, müssen so gestaltet sein, dass sie die Durchgangsbreite der Gänge nicht reduzieren.
(7) Für die Kindergärten darf der Haupteingang als Notausgang nur dann verwendet werden, wenn er in einen geschützten Hof führt.