(1) Zu den besonderen Gefahrenbereichen zählen Räume für gefährliche Versuche und diesbezügliche Lagerräume.
(2) Als Räume für gefährliche Versuche werden folgende definiert:
- Lehr- und Lernräume, in denen entzündbare feste oder flüssige Stoffe verwendet werden,
- Lehr- und Lernräume, in denen entzündbare gasförmige Stoffe verwendet werden,
- Lehr- und Lernräume, in denen mit freien Flammen gearbeitet wird oder Öfen verwendet werden.
(3) Lagerräume sind:
- Lager für brennbare feste oder flüssige Stoffe,
- Lager für entzündbare gasförmige Stoffe.
(4) In den Klassen müssen kleine Mengen entzündbarer flüssiger Stoffe in eigenen Metallschränken aufbewahrt werden.
(5) Die Lokale laut den Absätzen 2 und 3 müssen eigenständige Brandabschnitte der Klasse REI 60 für Lehr- und Lernräume und der Klasse REI 120 für Lagerräume bilden.
(6) Die Räume für gefährliche Versuche und die diesbezüglichen Lagerräume müssen in oberirdischen Geschossen untergebracht sein.
(7) Werkstätten, in denen mit offenen Flammen gearbeitet wird, müssen im Erdgeschoss untergebracht sein und wenigstens einen Ausgang ins Freie aufweisen.
(8) In Räumen, in denen entzündbares Gas verwendet wird, müssen geeignete Spür- und Meldeanlagen für Gase und Dämpfe installiert sein; sie müssen ein externes elektromagnetisches Absperrventil steuern. Die Versorgungsanlage muss außerdem innerhalb des Klassenzimmers mit manuell betriebenen Absperrventilen versehen sein, die mit einem Schloss versperrbar sind.
(9) Die Räume für gefährliche Versuche müssen mit Lüftungsöffnungen mittels aufklappbaren Fenstern, deren Ausmaß wenigstens 1/20 der Nutzfläche beträgt, versehen sein. Die Lagerräume müssen mit Öffnungen im Ausmaß von 1/40 der Nutzfläche ausgestattet sein. In Räumen mit Rauch-, Gas- oder Staubentwicklung muss eine mechanische Absauganlage eingebaut sein, die wenigstens einen dreifachen Luftaustausch je Stunde gewährleistet. Diese Regel wird bei geeigneter örtlicher Absaugung nicht angewandt.