(1) Bei gleichen Bedingungen werden Behandlungsanlagen bevorzugt, welche die Düngereigenschaften verbessern und die Energierückgewinnung erlauben. Behandlungen, die die Zugabe von Substanzen erfordern, die für den Boden, die Pflanzen, die Tiere und den Menschen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Konzentration potentiell schädlich sind, sind verboten.
(2) Die direkte Kompostierung auf unversiegeltem Boden ist unter Beachtung der Bedingungen laut Artikel 19 zulässig.
(3) Bei den Anlagen zur anaeroben Behandlung der Wirtschaftsdünger wie Biogasanlagen ist mit vorheriger Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, auch die Mitbehandlung von organischen Abfällen und pflanzlichen Erzeugnissen unter Einhaltung folgender Bedingungen zulässig:
- die Höchstmenge von zugefügten organischen Abfällen und pflanzlichen Erzeugnissen, die nicht von den Produktionsflächen des Betriebes stammen, darf nicht 20 % der behandelten Jahresgesamtmenge überschreiten,
- es dürfen ausschließlich organische Abfälle und pflanzliche Erzeugnisse eingebracht werden, die in Südtirol erzeugt werden,
- mit der Zugabe von organischen Abfällen oder pflanzlichen Erzeugnissen, die nicht im Futterkreislauf eingebunden sind, darf die Stickstoffmenge laut Artikel 16 Absatz 1 nicht überschritten werden, wobei für 15 t/Jahr organischer Abfall oder pflanzliche Erzeugnisse eine Menge von 85 kg Stickstoff (1 GVE) angenommen wird.
(4) Die Materialien, die aus den Behandlungsanlagen laut Absatz 3 stammen, sind den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt.
(5) Für Behandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 200 GVE sind die Genehmigung und die Ermächtigung zum Betrieb seitens der Agentur unter Anwendung der Verfahren laut den Artikeln 38 und 39 des Landesgesetzes erforderlich. Für Anlagen, die auch die Mitbehandlung von organischen Abfällen vorsehen, sind außerdem die Genehmigung und die Ermächtigung gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, erforderlich.
(6) Kompostieranlagen und Anlagen zur anaeroben Behandlung der Wirtschaftsdünger, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, werden innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst.