Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Februar 2004, Nr. 8.
(1) Politische Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und alle Vereinigungen, die als Ziel den Schutz der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, sowie Privatklubs und die im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragenen Vereine sind keine Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens.