Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Nur für die Bewertung bei Wettbewerben für die Einstellung in den Dienst wird der bei öffentlichen Verwaltungen geleistete Dienst auf bestimmte Zeit dem planmäßigen Dienst gleichgestellt.
(2) Für die Zeiten des effektiv geleisteten Wehrdienstes, der Einberufung, der freiwilligen Wehrdienstzeit und der Wiederverpflichtung zum Wehrdienst bei den Streitkräften laut Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Dezember 1986, Nr. 958, werden die Punktezahlen vergeben, die jenen entsprechen, welche für die von dieser Verordnung geregelten Wettbewerbe für die bei öffentlichen Verwaltungen geleisteten Dienste vorgesehen sind. Voraussetzung ist, dass die vom Bewerber wahrgenommenen Aufgaben auf das ausgeschriebene Berufsbild zurückführbar sind.