(1) Für die Zulassung zu den Wettbewerben müssen die Bewerber einen Antrag auf stempelfreiem Papier abfassen, in welchem sie Folgendes angeben:
- Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz,
- den Besitz der italienischen oder einer gleichwertigen Staatsbürgerschaft,
- die Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, oder die Gründe der Nichteintragung oder der Streichung aus den Wählerlisten,
- allfällige strafrechtliche Verurteilungen,
- die erworbenen Ausbildungsnachweise,
- die Stellung hinsichtlich der Wehrdienstpflicht,
- die Dienste, die bei öffentlichen Körperschaften geleistet wurden, und die eventuellen Gründe der Auflösung vorhergehender öffentlicher Dienstverhältnisse,
- die Bewertungsunterlagen, wonach ein Vorbehalt, ein Vorrang oder ein Vorzug eingeräumt wird,
- die entsprechende Sprachgruppe oder der Angliederung zu einer Sprachgruppe.
(2) Die Bewerber müssen dem Zulassungsantrag alle zweckdienlichen Bewertungsunterlagen einschließlich eines mit Datum und Unterschrift versehenen Curriculums über Ausbildung und Berufspraxis beilegen.
(3) Die Bewertungsunterlagen müssen im Original oder in gesetzmäßig beglaubigter Abschrift vorgelegt oder in den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen und innerhalb des darin festgelegten Rahmens eigenverantwortlich bestätigt werden.
(4) Die Veröffentlichungen müssen gedruckt erschienen sein.
(5) Dem Antrag muss auf stempelfreiem Papier und in dreifacher Ausfertigung ein Verzeichnis der beigelegten Bewertungsunterlagen beigelegt werden.
(6) Im Zulassungsantrag muss der Bewerber die Anschrift angeben, an die allfällige notwendige Mitteilungen zu richten sind. Fehlt diese Angabe, so gilt in jeder Hinsicht der gemäß Absatz 1 Buchstabe a) angegebene Wohnsitz.
(7) Im Zulassungsantrag muss der Bewerber angeben, ob er die Prüfungen in italienischer oder in deutscher Sprache ablegen will.