(1) Die passiven Rückstände setzen sich aus der Differenz zwischen den zweckgebundenen Beträgen und den innerhalb des Haushaltsjahres gezahlten Beträgen zusammen.11)
(2) Die passiven Rückstände können im Rückständekonto für nicht mehr als fünf dem Haushaltsjahr, auf das sich die Zweckbindung bezieht, folgende Jahre erhalten werden.
(3) Sämtliche Beträge, die in den Kompetenzbereitstellungen eingetragen und nicht gemäß Artikel 25 zweckgebunden sind, bilden Einsparungen; in dieser Eigenschaft tragen sie zur Bildung der Endergebnisse der Gebarung bei.
(4) Passive Rückstände, die bei Fälligkeit der für ihre Aufbewahrung gemäß Absatz 2 vorgesehenen Frist als nicht bezahlt hervorgehen, bilden außerdem Ausgabeneinsparungen, außer ihrer Wiedereintragung in die Haushalte der nachfolgenden Finanzjahre, falls die Bezahlung der entsprechenden Beträge von den Gläubigern geltend gemacht wird. In diesem Fall wird die Bezahlung mit Zahlungsauftrag auf der Grundlage der Akten, die zur Zweckbindung führten, verfügt.
(5) Die Rückstände werden nach ihrer Herkunft getrennt geführt und das Konto derselben wird von der laufenden Gebarung getrennt geführt, sodass keine Ausgabe betreffend die Rückstände der laufenden Gebarung angelastet werden kann und umgekehrt.
(6) Die endgültige Feststellung der in den passiven Rückständen aufbewahrten Beträge wird vom Schulsekretär oder der Schulsekretärin nach Abschluss des entsprechenden Haushaltsjahres vorgenommen.