(1) Die Zahlungsaufträge werden in der Regel auf Kosten des Gläubigers folgendermaßen durchgeführt:
(2) Die Gutschriftserklärungen, welche die Quittung des Gläubigers ersetzen, müssen in der Zahlungsanweisung durch Anmerkung der Daten der Kontobewegungen, des Stempels und der Unterschrift des kassenführenden Instituts hervorgehen.
(3) Für die Zahlungen der Ausgaben mit fixer Fälligkeit kann die Ausstellung von Zahlungsaufträgen gegenüber der in den Mandaten angezeigten Fälligkeit im voraus erfolgen, mit der Pflicht für das kassenführende Institut, die Zahlung nicht vor der Fälligkeit durchzuführen.