(1) Jeder Zahlungsauftrag wird mit den Beweisunterlagen betreffend den Rechtsgrund versehen. Im Fall von Lieferungen und Dienstleistungen wird der Zahlungsauftrag außerdem mit den vom Artikel 49 Absatz 2 vorgesehenen Dokumenten versehen, welche die reguläre Durchführung derselben und der entsprechenden Rechnungen beweisen.
(2) Auf den Rechnungen betreffend den Erwerb von Gütern, die der Inventarisierung unterliegen, wird die erfolgte Aufnahme in das Inventar mit der entsprechenden fortlaufenden Nummer, unter der die Güter registriert sind, vermerkt. Ihnen wird außerdem das gemäß Artikel 49 verfasste Abnahmeprotokoll beigelegt.