Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Das Vermögensamt übernimmt die Haftplichtversicherung der landeseigenen Kraftfahrzeuge.
(2) Der Verwahrer muss unverzüglich jeglichen Schaden am landeseigenen Fahrzeug dem Vermögensamt melden. Schäden, die mit Vergehen in Zusammenhang stehen, werden unverzüglich bei der zuständigen Behörde angezeigt.
(3) Ereignet sich ein Unfall, muss der Fahrer, falls es möglich ist und zweckdienlich erscheint, den Einsatz der Verkehrspolizei, der Carabinieri oder der Ortspolizei anfordern. Weiters muss er die Angaben zur Identifizierung der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge und Personen und eventueller Zeugen aufzeichnen und unverzüglich dem Verwahrer mitteilen. Der Verwahrer muss unverzüglich das Vermögensamt über den erfolgten Schaden informieren. Der Mitteilung muss ein detaillierter Bericht über den Unfallhergang beigelegt werden. Der Unfallbericht muss vom Fahrzeuglenker unterzeichnet und mit einem Sichtvermerk der Verwaltung oder des beförderten Beamten versehen sein. Weiters muss eine Abschrift des von den Unfallgegnern einvernehmlich ausgefüllten Unfallberichtes dem Bericht beigelegt werden.