Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die Landesverwaltung beschafft die Kraftfahrzeuge folgendermaßen:
(2) Die Verträge werden gemäß dem Jahresprogramm, welches von der Abteilung Zentrale Dienste bzw. von den jeweils zuständigen Abteilungen für die Fahrzeuge laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) vorbereitet wird, abgeschlossen. Die Jahresprogramme werden von der Landesregierung genehmigt.
(3) Die Kraftfahrzeuge dürfen auf Vorschlag des Verwahrers nur dann zurückgezogen und gegebenenfalls von der Landesverwaltung ersetzt werden, wenn eine weitere Benutzung aufgrund des Baujahres, des Kilometerstandes, des allgemeinen Zustandes und der Fahrsicherheit nicht mehr wirtschaftlich erscheint, und auf jeden Fall erst dann, wenn das Fahrzeug mindestens 130.000 km zurückgelegt hat.