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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 7 (Bewirtschaftungsplan)

(1) Für jeden Bewirtschaftungsabschnitt erstellt der Bewirtschafter - unter Beachtung der im Gesetz und in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Kriterien sowie unter Benutzung der dazu vom Amt erstellten Vordrucke - einen Bewirtschaftungsplan.

(2) Der Vordruck laut Absatz 1 muss eine Vorschau über die im Bezugsjahr geplante sowie eine Rückschau über die im Vorjahr durchgeführte Bewirtschaftung enthalten.

(3) In der Vorschau laut Absatz 2 sind das Hegeprogramm und etwaige Besatzmaßnahmen, die Anzahl der Fischwasserjahres- und tageskarten, die ausgegeben werden sollen, und eventuelle Einschränkungen hinsichtlich der Tages- und Jahresbeute sowie der benutzbaren Geräte und Köder anzugeben.

(4) Die Rückschau umfasst eine Zusammenfassung über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit und gibt im Einzelnen die Besatzmenge, die Anzahl der getätigten Fischgänge, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 durchgeführten Wettfischveranstaltungen sowie die Anzahl der gefangenen Fische an. 5)

(5) Zwecks Anwendung dieser Durchführungsverordnung entspricht ein Fischgang einem Tag, an dem eine Person fischt.

(6) Der Bewirtschaftungsplan ist ein Jahr gültig und muss beim Amt innerhalb 20. Dezember jenes Jahres eingereicht werden, welches dem Bezugsjahr vorausgeht. Die Bewirtschafter, welche auf Grund irgendeines Titels im Laufe des Jahres zu solchen ernannt werden oder solche geworden sind, können jedoch den Bewirtschaftungsplan innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Erwerbes des entsprechenden Titels einreichen.

(7) Innerhalb 20. Jänner des Bezugsjahres genehmigt das Amt den Bewirtschaftungsplan oder lehnt ihn ab. Im Falle einer Ablehnung ist die entsprechende Begründung anzugeben, und der Bewirtschafter kann innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt des entsprechenden Ablehnungsbescheides einen Bewirtschaftungsplan vorlegen, der den im Bescheid enthaltenen Angaben entspricht. Bei neuerlicher Ablehnung des Bewirtschaftungsplanes kann der Bewirtschafter innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Maßnahme Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung einreichen.

5)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.