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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

I. ABSCHNITT
Bewirtschaftung der Fischwasser

Art. 1 (Benennungen)

(1) In dieser Durchführungsverordnung versteht man unter Gesetz das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, und unter Amt das für die Fischerei zuständige Landesamt.

Art. 2 (Natürliche Produktivität)

(1) Die Fischwasserbewirtschafter müssen für einen den Umweltbedingungen und dem Nährtierbestand angepassten Aufbau eines Fischbestandes, der sich aus allen Altersklassen der einheimischen Fischarten zusammensetzt, und für dessen Erhaltung sorgen, um die natürliche Produktivität zu gewährleisten. Für stark und dauerhaft veränderte Gewässer besteht diese Verpflichtung nicht. 2)

(2) Unter natürlicher Produktivität von Fischwassern versteht man die Menge an Fischen in Kilogramm, die jährlich pro Hektar entnommen werden können, ohne den Fischbestand längerfristig unter den Idealbestand sinken zu lassen.

(3) Der Bewirtschafter kann auf eigene Kosten die vom Amt festgesetzte natürliche Produktivität der einzelnen Bewirtschaftungsabschnitte von einem - in der entsprechenden Kammer eingetragenen - Experten im Bereich der Ichthyologie, Biologie, Land- oder Forstwirtschaft überprüfen lassen. Die dabei auf Grund von Bestandskontrollen und anderen Analysen vor Ort ermittelte Produktivität wird für den Bewirtschaftungsplan übernommen.

2)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

Art. 3 (Bewirtschaftung)

(1) In den Gewässern, die eine naturnahe Beschaffenheit, eine ausreichende kontinuierliche Wasserführung sowie eine gesicherte Reproduktion beibehalten haben, stützt sich die Bewirtschaftung vorwiegend auf die in Natur geschlüpften Fische.

(2) Die einzelnen Besatzmaßnahmen dürfen nicht die natürliche Jahresproduktivität des Gewässers und Salmoniden- Besatzfische nicht das Höchstmaß von 30 Zentimeter überschreiten. Der Jahresbesatz hat im Mindestausmaß von 20 Prozent mit Jungfischen zu erfolgen und darf keinesfalls jene Menge überschreiten, die der doppelten natürlichen Jahresproduktivität entspricht. Das Amt kann - nach Anhören des Bewirtschafters - für die verschiedenen Gewässer das Höchstmaß der einzelnen Besatzfische festsetzen sowie aus ökologischen Gründen die jährliche Besatzmenge weiter einschränken oder den Besatz von bestimmten Arten untersagen.

(3) Für den Besatz sind nur der Dohlenkrebs und - ausgenommen die Regenbogenforelle - die im beiliegenden Verzeichnis angeführten Fischarten zulässig, wobei diese der charakteristischen Fauna des betreffenden Gewässers entsprechen müssen. Für den Besatz mit anderen Fisch- und Krebsarten sowie mit marmorierten Forellen über 30 cm ist eine eigene Ermächtigung seitens des Amtes erforderlich, welche auch mit der alljährlichen Genehmigung des Bewirtschaftungsplanes erteilt werden kann.

(4) Abweichend von Absatz 2 können in Stauseen während der Angelperiode Besatzmaßnahmen im jährlichen Höchstausmaß von 25 kg pro Hektar Wasserfläche, auch mit Salmoniden über 30 Zentimeter, durchgeführt werden. Für die in diesem Absatz genannten stehenden Gewässer besteht keine Verpflichtung zum Jungfischeinsatz.

(5) Zur Erhaltung der Hauptfischarten sowie zur Sicherung von gefährdeten und seltenen Arten oder zwecks Wiederaufbau des Fischbestandes nach außerordentlichen Hochwasserereignissen oder sonstigen Katastrophen kann das Amt in den betroffenen Gewässern Sonderbesätze mit Jungfischen durchführen.

(6) Allfällige vom Land vorgenommene Zuweisungen von Jungfischen sowie Pflichtbesätze als Entschädigung für Wassernutzungen fallen nicht unter die Beschränkung des Jahresbesatzes gemäß Absatz 2.

(7) Die dem Nationalen Olympischen Komitee (CONI) angeschlossenen Fischereivereine und -verbände, die mehrere Fischwasser bewirtschaften, können ermächtigt werden, für Wettfischveranstaltungen in einem Fischwasserabschnitt Fischbesätze mit Salmoniden im Ausmaß über der doppelten natürlichen Jahresproduktivität zu tätigen. Das Amt kann diese Ermächtigung auch zusammen mit der Genehmigung des jährlichen Bewirtschaftungsplanes erteilen. 3)

3)

Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

Art. 4 (Besondere Geräte für die Bewirtschaftung)

(1) Die Bewirtschafter und Wachorgane, welche den Fischerschein besitzen, können in den Gewässern ihres Zuständigkeitsbereiches Elektrofischfanggeräte, Netze und andere für den Fischfang verbotene Geräte verwenden. Das Amt kann, nach vorheriger Mitteilung an die Bewirtschafter, diese Geräte für Kontrollen, Bestandsschätzungen oder Hegemaßnahmen zu Gunsten der Fische und Krebse in allen öffentlichen Gewässern einsetzen.

(2) Die Elektrofischfanggeräte laut Absatz 1 müssen dem neuen Stand der Technik und den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und so eingesetzt werden, dass der Fisch- und Krebsbestand nicht geschädigt wird.

(3) Jeder Einsatz von Geräten laut Absatz 1 ist der gebietsmäßig zuständigen Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht oder dem Amt wenigstens sieben Tage vorher mitzuteilen. Im Bedarfsfalle und ausschließlich zwecks Rettung des Fisch- und Krebsbestandes kann von dieser Meldung abgesehen werden; der Geräteeinsatz ist aber spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag dem Amt zu melden.

(4) Die Entnahme von Fischen ist nur zur Verfrachtung in ein anderes Fischwasser, zur Entfernung von kranken Fischen, zur Trockenbefruchtung sowie für wissenschaftliche und Lehrzwecke einschließlich der Ausstellung bei der Fischerprüfung erlaubt. Die entnommenen Fische sind, soweit möglich, in für sie geeignete Fischwasser zurückzusetzen. 4)

(5) Für die Fischentnahme zur Durchführung von Trockenbefruchtungen während der Schonzeit ist eine Ermächtigung des Amtes erforderlich; die zu diesem Zweck entnommenen Rogner und Milchner müssen in einwandfreiem Zustand wieder ins Ursprungsgewässer eingesetzt werden, sofern die Ermächtigung nicht anders verfügt.

(6) Über jeden Einsatz der in Absatz 1 genannten Geräte ist ein eigener Bericht zu verfassen und innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss der Arbeiten an die gebietsmäßig zuständige Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht zu schicken.

4)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

Art. 5 (Ungeeignete Gewässer)

(1) Zwecks Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) des Gesetzes gelten als für eine Bewirtschaftung ungeeignete Fischwasser:

  •    a)  die Bäche, welche sich auf einer Höhe von über 2000 Meter befinden,
  • b)  die Weiher und Teiche mit einer Ausdehnung unter 2000 Quadratmetern,
  • c)  die normalerweise zu Fuß nicht zugänglichen Gewässer,
  • d)  die aus ökologisch-hegetechnischen Gründen vom Amt, nach Anhören des Fischereirechtsinhabers, als solche erklärten Gewässer.

Art. 6 (Bewirtschaftungsabschnitte)

(1) Auf Landesebene unterteilt das Amt die Fischwasser in Bewirtschaftungsabschnitte unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen der Gewässer und der Fischereirechte.

(2) Auf Grund der Unterteilung laut Absatz 1 kennzeichnet der Bewirtschafter die Grenzen der von ihm bewirtschafteten Wasserabschnitte mit Schildern, die dem vom Amt erstellten Muster entsprechen.

Art. 7 (Bewirtschaftungsplan)

(1) Für jeden Bewirtschaftungsabschnitt erstellt der Bewirtschafter - unter Beachtung der im Gesetz und in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Kriterien sowie unter Benutzung der dazu vom Amt erstellten Vordrucke - einen Bewirtschaftungsplan.

(2) Der Vordruck laut Absatz 1 muss eine Vorschau über die im Bezugsjahr geplante sowie eine Rückschau über die im Vorjahr durchgeführte Bewirtschaftung enthalten.

(3) In der Vorschau laut Absatz 2 sind das Hegeprogramm und etwaige Besatzmaßnahmen, die Anzahl der Fischwasserjahres- und tageskarten, die ausgegeben werden sollen, und eventuelle Einschränkungen hinsichtlich der Tages- und Jahresbeute sowie der benutzbaren Geräte und Köder anzugeben.

(4) Die Rückschau umfasst eine Zusammenfassung über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit und gibt im Einzelnen die Besatzmenge, die Anzahl der getätigten Fischgänge, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 durchgeführten Wettfischveranstaltungen sowie die Anzahl der gefangenen Fische an. 5)

(5) Zwecks Anwendung dieser Durchführungsverordnung entspricht ein Fischgang einem Tag, an dem eine Person fischt.

(6) Der Bewirtschaftungsplan ist ein Jahr gültig und muss beim Amt innerhalb 20. Dezember jenes Jahres eingereicht werden, welches dem Bezugsjahr vorausgeht. Die Bewirtschafter, welche auf Grund irgendeines Titels im Laufe des Jahres zu solchen ernannt werden oder solche geworden sind, können jedoch den Bewirtschaftungsplan innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Erwerbes des entsprechenden Titels einreichen.

(7) Innerhalb 20. Jänner des Bezugsjahres genehmigt das Amt den Bewirtschaftungsplan oder lehnt ihn ab. Im Falle einer Ablehnung ist die entsprechende Begründung anzugeben, und der Bewirtschafter kann innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt des entsprechenden Ablehnungsbescheides einen Bewirtschaftungsplan vorlegen, der den im Bescheid enthaltenen Angaben entspricht. Bei neuerlicher Ablehnung des Bewirtschaftungsplanes kann der Bewirtschafter innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Maßnahme Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung einreichen.

5)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

Art. 8 (Pflichten des Bewirtschafters)

(1) Der Bewirtschafter muss sich an den genehmigten Bewirtschaftungsplan und an etwaige Vorschriften halten, die das Amt zum Schutz des Fischbestandes und der angrenzenden Fischwasser erlässt.

(2) Für jegliche Änderung des gemäß Artikel 7 genehmigten Bewirtschaftungsplanes muss der Bewirtschafter beim Amt einen entsprechenden Antrag einreichen.

(3) Falls mehrere natürliche oder juristische Personen Mitinhaber eines Fischereirechtes sind, ist ein einziger Bewirtschafter zu ernennen. Falls diese Ernennung nicht erfolgt, kann das Amt - auf Antrag auch nur eines Mitinhabers mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent und nach Anhören der Berechtigten - einen Bewirtschaftungsplan erstellen, der für alle Betroffenen verbindlich ist.

Art. 9 (Fischbesatz)

(1) Der Bewirtschafter muss die gebietsmäßig zuständige Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht oder das Amt unter Angabe des betreffenden Gewässerabschnittes sowie des Datums, der Uhrzeit und der Örtlichkeit wenigstens drei Tage vor jedem Fischbesatz darüber in Kenntnis setzen.

(2) Der Fischbesatz kann nur mit einer vom Amtstierarzt ausgestellten Bescheinigung durchgeführt werden, welche den guten Gesundheitszustand der Besatzfische und die Einhaltung der einschlägigen EU-Bestimmungen bestätigt. Das Amt ist ermächtigt, zwecks Überprüfung des Gesundheitszustandes der Besatzfische solche zu entnehmen und von einem anerkannten Fachlabor untersuchen zu lassen.

(3) Jeder Fischbesatz wird in Anwesenheit eines mit der Fischereiaufsicht im entsprechenden Gewässerabschnitt betrauten Wachorgans, welches den Fischerschein besitzt, oder eines Bediensteten des Amtes durchgeführt.

(4) Das beim Fischbesatz anwesende Wachorgan oder der anwesende Bedienstete des Amtes verfasst ein eigenes Protokoll auf dem vom Amt erstellten Vordruck; innerhalb von 10 Tagen nach dem Fischbesatz übergibt der Verfasser das Original des Protokolls zusammen mit dem im Absatz 2 genannten Gesundheitszeugnis der gebietsmäßig zuständigen Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht und eine Kopie des Protokolls dem Bewirtschafter.

(5) Der Besatz der Gewässer mit kranken oder krankheitsverdächtigen Fischen ist verboten. Sonderbesätze mit Salmoniden für Preisfischveranstaltungen sind nur für die Zwecke laut Artikel 3 Absatz 7 erlaubt. 6)

(6) Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 5 und ausschließlich für die - von keinen Tafelrechten oder Koppelfischereirechten belasteten - Bewirtschaftungsabschnitte kann das Amt einmal jährlich Fischsonderbesätze für Preisfischveranstaltungen genehmigen.

6)

Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

Art. 10 (Vorbeugung von Krankheiten)

(1) Um ein wirksames Monitoring gegenüber Krankheiten zu ermöglichen, müssen die Bewirtschafter und die in Artikel 16 des Gesetzes genannten Aufsichtsorgane dem Amt jedes Fischsterben und jede Besonderheit melden, die auf eine Gefährdung, Schädigung oder auf Fischkrankheiten schließen lässt.

(2) Der Bewirtschafter muss alle vom Amt oder vom landestierärztlichen Dienst erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten befolgen.

(3) Zur Vorbeugung der Fischkrankheiten kann das Amt die Entnahme von Exemplaren aus Gewässern mit Seuchenverdacht verfügen.

Art. 11 (Aufsicht)

(1) Der Bewirtschafter muss eine wirksame Aufsicht über seine Fischwasser gewährleisten.

(2) Um die in Absatz 1 angeführte Aufsicht zu gewährleisten, muss der Bewirtschafter für je zwanzig Hektar Fließgewässer oder Teile desselben und für je 80 Hektar stehende Gewässer oder Teile derselben ein mit der Fischereiaufsicht betrautes Wachorgan beauftragen. In den Stauseen mit einer Wasserfläche über 160 Hektar ist die wirksame Aufsicht jedenfalls durch zwei beauftragte Wachorgane gewährleistet. Falls in einem Bewirtschaftungsabschnitt für einen Zeitraum von zwölf Monaten keine ordnungsgemäße Aufsicht gewährleistet ist, widerruft das Amt nach vorheriger Warnung des Bewirtschafters die ausgestellten Fischwasserkarten. Gegen diese Verfügung des Amtes kann bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. 7)

(3) Vor der Ernennung zum mit der Fischereiaufsicht betrauten Wachorgan muss der Anwärter mit Erfolg einen vom Amt organisierten Ausbildungskurs von mindestens zwei Tagen besucht haben; Unterrichtsgegenstände bilden das Gesetz, diese Durchführungsverordnung sowie die Bestimmungen über die Verhängung der Verwaltungsstrafen.

(4) Zum Dienst in den Dienststellen für Jagd- und Fischereiaufsicht ist das Personal des Landesforstkorps zugelassen, welches den Fischerschein sowie den Jagdgewehrschein besitzt. Vorzugstitel bilden Spezialisierungen in den Bereichen Fischerei oder Wild - Jagd sowie die Berufsbefähigung zum hauptberuflichen oder freiwilligen Jagdaufseher.

(5) Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organe können für die Kontrolle der bei Wasserableitungen festgelegten Restwassermenge Kochsalz in der unbedingt notwendigen Menge verwenden. 8)

7)

Absatz 2 wurde ergänzt durch Art. 1 des D.LH. vom 14. November 2002, Nr. 45.

8)

Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

II. ABSCHNITT
Ausübung der Fischerei

Art. 12 (Angelzeiten)

(1) Das Fischen ist von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 enthaltenen Vorschriften ist im Kalterer See, in den Kalterer Gräben und in den Montiggler Seen vom 1. Juli bis zum 31. Oktober das Nachtfischen erlaubt. In diesen Gewässern haben die Fischwassertageskarte und die entsprechende Eintragung in die Jahreskarte bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang des Folgetages Gültigkeit.

(3) Aus Bewirtschaftungsgründen kann das Amt - ausschließlich für Nicht-Salmoniden - das Nachtfischen während der Angelzeit der entsprechenden Art erlauben; dabei sind die Art und Weise der Durchführung festzulegen. 9)

9)

Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 14. November 2002, Nr. 45.

Art. 13 (Fischwasserkarten)

(1) Pro Hektar Fischwasserfläche kann der Bewirtschafter nicht mehr als acht Jahreskarten ausstellen. Bei den Cyprinidenseen können pro Hektar Fischwasserfläche bis zu zehn Jahreskarten ausgegeben werden. Bei Gebirgsseen, die auf einer Höhe von über 1.600 Meter über dem Meeresspiegel liegen, können pro Hektar höchstens fünf Jahreskarten bezogen werden. 10)

(2) Vor jedem Fischgang muss der Fischer auf der Fischwasserkarte das Datum und den Bewirtschaftungsabschnitt eintragen.

(3) Nach Beendigung des Fischganges oder vor dem Überwechseln zu einem anderen Bewirtschaftungsabschnitt muss der Fischer in die Fischwasserkarte die Art, die Anzahl und die Länge der gefangenen Fische eintragen.

(4) Bei Fehlen der Eintragungen laut Absätze 2 und 3 entziehen die Aufsichtsorgane unverzüglich die Fischwasserkarte. Die entzogenen Fischwasserkarten sind dem Bewirtschafter des betreffenden Abschnittes zu übergeben.

(5) Anstelle einer Jahreskarte kann der Bewirtschafter 15 Tageskarten ausstellen.

(6) Der Fischer hat jedenfalls die im genehmigten Bewirtschaftungsplan enthaltenen Auflagen und Einschränkungen zu befolgen. Bei Verletzung dieser Pflicht können die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organe die Fischwasserkarte entziehen. 11)

10)

Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 3 des D.LH. vom 14. November 2002, Nr. 45.

11)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

Art. 14 (Fischfangbestimmungen)

(1) Ein Fischer hat gegenüber einem anderen bereits an Ort befindlichen Fischer eine solche Entfernung einzuhalten, dass er ihn beim Fischen nicht behindert.

(2) Die Unterwasserfischerei sowie auch das Fischen in mit Eis bedeckten Seen, Weihern und Staubecken sind verboten.

Art. 15 (Fangmittel)

(1) In fließenden Gewässern ist der Gebrauch einer einzigen Rute mit höchstens drei Angelhaken oder drei Drillingen erlaubt. In Seen, Stauseen und Weihern ist der gleichzeitige Gebrauch von vier Ruten mit höchstens je zwei Angelhaken oder zwei Drillingen oder der Gebrauch von vier Schleppangeln gestattet; diese Regelung gilt nicht für Salmonidengewässer; dort ist der gleichzeitige Gebrauch von zwei Ruten mit höchstens je drei Angelhaken oder drei Drillingen oder der Gebrauch von zwei Schleppangeln gestattet.

(2) Ein Hamen (Unterfangnetz) oder ein Gaff darf zur Entnahme eines an die Angel gegangenen Fisches verwendet werden. Außerdem ist zum Fangen von Köderfischen der Gebrauch eines kleinen Netzes oder einer kleinen Reuse zulässig. Alle anderen Geräte, insbesondere das Echolot, sowie der Einsatz von elektrischem Strom, von Sprengstoff und Betäubungsmitteln sind verboten.

(3) Mit Ausnahme von Fleischfliegenlarven, Fischrogen und den ganzjährig geschützten oder den nicht heimischen Fischarten sind alle natürlichen und künstlichen Köder erlaubt. Nur in Cyprinidengewässern dürfen als lebende Köder ausschließlich die Elritze, die Rotfeder, das Rotauge, die Laube und der Aitel verwendet werden. In Seen und Staubecken darf Lachsrogen verwendet werden. 12)

(4) Die Fischer müssen sich in unmittelbarer Nähe ihrer im Einsatz stehenden Geräte aufhalten.

(5) Die Bewirtschafter können im Bewirtschaftungsplan in Hinsicht auf den Gebrauch von Ruten, Haken und Ködern weitere Beschränkungen auferlegen sowie die Tagesbeute einschränken.

12)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

Art. 16 (Fischgangbeschränkungen)

(1) Die Jahresfischwasserkarte berechtigt zu insgesamt 60 Fischgängen pro Angelsaison und jedenfalls zu höchstens drei Fischgängen pro Woche. Falls für sämtliche - von demselben Bewirtschafter verwaltete - Fischwasser die Anzahl der pro Jahreskarte möglichen Fischgänge von 60 auf nur 50 begrenzt wird, kann das Amt zusätzlich die Ausstellung von höchstens soviel Tageskarten erlauben, wie sie der Hälfte der für das Jahr 2000 festgelegten Jahreskarten entspricht.

(2) Die in Absatz 1 enthaltene Beschränkung gilt auch gegenüber dem Inhaber von mehreren Fischwasserkarten für denselben Bewirtschaftungsabschnitt.

(3) Die Nichteintragung des Datums oder des Bewirtschaftungsabschnittes in die Fischwasserkarte oder die Ausübung der Fischerei, ohne die Fischwasserkarte bei sich zu haben, ist immer eine Übertretung dieses Artikels.

Art. 17 (Fangbeschränkungen)

(1) Außer bei der Teilnahme an Preisfischveranstaltungen laut Artikel 3 Absatz 7 oder an zuvor vom Amt autorisierten Veranstaltungen darf der Inhaber einer Fischwasserkarte pro Tag nicht mehr als vier Salmoniden fangen. Nach Erreichen dieser Grenze ist die Fortsetzung des Fischgangs verboten. 13)

(2) Absatz 1 findet auf die Bewirtschafter sowie auf Bergseen, in welchen der dort vorhandene Salmonidenbestand zum Zwergwuchs neigt, nicht Anwendung; dieser Umstand wird im jährlichen Bewirtschaftungsplan bestätigt. 14)

(3) Der Bewirtschafter kann jedoch im Bewirtschaftungsplan für die Nichtsalmoniden die Tagesbeute und auch weitere Einschränkungen für die in Absatz 1 genannten Fischarten festlegen.

(4) Beim Fischen müssen jedenfalls die Schonzeiten und Schonmaße sowie die Fang- und Tötungsverbote gemäß beiliegendem Verzeichnis eingehalten werden. Die Äsche kann außerdem vom 1. Oktober bis zum 30. November nur in den vom Amt bezeichneten Gewässern gefischt werden.

(5) Der Bewirtschafter kann durch eine entsprechende Anmerkung im Bewirtschaftungsplan in seinen Gewässern die Schonmaße und die Schonzeiten erweitern.

(6) Bei Vorhandensein besonderer Umweltfaktoren oder Einflüsse höherer Gewalt kann das Amt den Bewirtschafter durch Anmerkung im Bewirtschaftungsplan ermächtigen, die jeweils geltenden Schonmaße und Schonzeiten einzuschränken.

(7) Der Direktor des Amtes kann mit Zustimmung des Inhabers des Fischereirechtes oder des Bewirtschafters die Entnahme von Fischen und Flusskrebsen geschützter Arten für Besatzmaßnahmen sowie das Fangen und Töten derselben für wissenschaftliche Zwecke und Lehrzwecke ermächtigen.

13)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 9 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

14)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 9 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

Art. 18 (Entzug des Fischerscheines)

(1) Bei einem vorübergehenden oder endgültigen Entzug des Fischerscheines gemäß Artikel 11/bis Absatz 2 des Gesetzes muss der Übertreter die Fischereilizenz innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Maßnahme dem Amt vorlegen.

III. ABSCHNITT
Fischerprüfung und Fischereilizenz

Art. 19 (Fischerprüfung)

(1) Die Fischerprüfung findet vor einer eigenen Kommission statt, die von der Landesregierung ernannt wird und sich aus einem - auch in Ruhestand befindlichen - Landesbeamten der IX. Funktionsebene als Vorsitzendem und zwei Fachleuten im Fischereibereich zusammensetzt; ein Fachmann ist aus einem Dreiervorschlag des Landesfischereiverbandes auszuwählen. Bei den Prüfungen fungiert ein Beamter des Amtes als Sekretär. 15)

(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil in Quizform und einem darauffolgenden mündlichen Teil. Bei der schriftlichen Prüfung muß nur der Vorsitzende der Kommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied derselben anwesend sein. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen oder an einem anderen Tag stattfinden. Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist jedenfalls das Bestehen der schriftlichen.

(3) Zur Fischerprüfung sind Personen zugelassen, welche an dem für den schriftlichen Teil festgelegten Tag das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(4) Das Amt gibt das Datum und den Ort, an welchen die Prüfungen stattfinden, sowie den Termin bekannt, innerhalb welchem die Zulassungsgesuche einzureichen sind.

15)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.

Art. 20 (Prüfungsgegenstände)

(1) Prüfungsgegenstände sind:

  • a)  Grundkenntnisse über den Naturschutz sowie über die wichtigsten Landesbestimmungen in diesem Sachbereich,
  • b)  die heimischen Fischarten und ihr Lebensraum,
  • c)  Kenntnisse über die geltenden Landesbestimmungen im Fischereibereich,
  • d)  die Geräte und die Köder sowie die Angeldisziplinen,
  • e)  grundlegende Verhaltensnormen des Fischers beim Angeln.

Art. 21 (Antrag auf Ausstellung der Fischereilizenz)

(1) Der Antragsteller muss im Gesuch um die Fischereilizenz seine persönlichen Daten angeben und dem Antrag zwei Passbilder beilegen. Falls der Antragsteller minderjährig ist, bedarf es der Zustimmung der Eltern oder des Vormundes; die Zustimmung kann sowohl durch Gegenzeichnung des Antrages als auch durch eine eigene Erklärung gegeben werden.

(2) Gibt der Antragsteller das in Absatz 1 genannte Gesuch persönlich ab, legalisiert der beauftragte Bedienstete des Amtes die Bilder; andernfalls sind dem Gesuch die von der Ansässigkeitsgemeinde legalisierten Bilder beizulegen.

(3) Personen unter acht Jahren darf die Fischereilizenz nicht ausgestellt werden.

Art. 22 (Fischereilizenz)

(1) Die Fischereilizenz enthält die Angaben über die persönlichen Daten des Inhabers sowie über den Fischerschein, sofern erworben.

(2) Bei Verlust oder Beschädigung der Fischereilizenz stellt das Amt auf schriftlichen Antrag des Inhabers ein entsprechendes Duplikat aus; im Gesuch ist der Grund des Dokumentverlustes anzugeben.

IV. ABSCHNITT
Fischwasser - Kataster

Art. 23 (Inhalt des Katasters)

(1) Der Fischwasser-Kataster besteht aus:

  • a)  einem Verzeichnis der Inhaber von Eigenfischereirechten einschließlich der Tafel- und Koppelfischereirechte,
  • b)  einem Verzeichnis der Fischereirechte,
  • c)  einer Übersichtskarte mit der Angabe der Grenzen der einzelnen Fischereirechte,
  • d)  einer Urkundensammlung.

Art. 24 (Teilung von Fischereirechten)

(1) Tafelrechte und Koppelfischereirechte können nicht geteilt werden. Außerdem dürfen Seitenarme sowie Zuflüsse bis zu einer Länge von acht Kilometer vom Hauptgewässer nicht abgetrennt werden; bei dieser Bewertung werden die gemäß Artikel 5 ungeeigneten Gewässer nicht berücksichtigt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 können Eigenfischereirechte, die auf Fließgewässern lasten, geteilt werden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • a)  eine Mindestlänge von acht Kilometer,
  • b)  eine Mindestfläche von fünf Hektar,
  • c)  eine winterliche Mindestwasserführung von 70 Liter pro Sekunde.

Art. 25 (Erwerb von Fischereirechten)

(1) Zwecks Genehmigung der Übertragung von Eigenfischereirechten im Sinne von Artikel 1 Absatz 6 des Gesetzes muss der Erwerber beim Amt einen entsprechenden Antrag stellen; dem Gesuch ist eine beglaubigte Kopie des Rechtstitels beizulegen, aus welchem der Übergang hervorgeht.

V. ABSCHNITT
Verschiedene Bestimmungen

Art. 26 (Kautionsleistung)

(1) Die Kautionen laut Artikel 15/ter des Gesetzes müssen vor Beginn der Arbeiten oder vor Erneuerung der Konzession zur Wasserableitung hinterlegt werden.

Art. 27 (Kautionsbetrag)

(1) Bei der Festlegung einer Restwassermenge für hydroelektrische Nutzungen wird der zu überweisende Kautionsbetrag auf Grund der Nennleistung der geplanten oder bestehenden Wasserkraftanlage bestimmt und entspricht 30.000 Lire (15,49 Euro) je von derselben Anlage geleistetem kW und beträgt jedenfalls höchstens 100.000.000 Lire (51.645,69 Euro).

(2) Bei Fischleitern und -scheuchanlagen wird die Kaution auf Grund der angenommenen Kosten der Einrichtung bestimmt.

Art. 28 (Einziehung der Kaution)

(1) Falls eine Restwassermenge von weniger als 70 Prozent als jene, welche für den Schutz des Wasserlebensraumes festgesetzt ist, festgestellt wird, verfügt der Direktor der für die Einhebung der Verwaltungsstrafe zuständigen Struktur die Einziehung von fünfzehn Prozent der Kaution.

(2) Im Wiederholungsfall der in Absatz 1 genannten Übertretung werden weitere 35% der Kaution und bei erneuter Übertretung derselben Bestimmung der Restbetrag eingezogen.

Art. 29 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Die Fischereilizenzen, welche bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bereits an Personen unter acht Jahren ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 13 Absatz 1 und um eine allmähliche Anpassung an die in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Einschränkungen zu ermöglichen kann das Amt bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin Bewirtschaftungspläne genehmigen, welche die Ausstellung derselben Anzahl von Jahreskarten vorsehen, wie sie für das Jahr 2000 festgelegt sind.

(3) Diese Durchführungsverordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Mit demselben Datum ist die Durchführungsverordnung abgeschafft, wie sie mit Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 1979, Nr. 6, in geltender Fassung, erlassen worden ist.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A

  Verzeichnis der Fische mit Schonmaß und Schonzeit
Fischart   Schonmaß   Schonzeit

Marmorierte Forelle   35 cm  vom 1. Oktober bis zum zweiten Samstag
(Salmo trutta marmoratus)    im Februar

Bachforelle   25 cm  vom 1. Oktober bis zum zweiten Samstag
(Salmo trutta fario)    im Februar

Seeforelle   27 cm  vom 1. Oktober bis zum zweiten Samstag
(Salmo trutta lacustris)    Februar

Regenbogenforelle   25 cm  vom 1. Oktober bis zum zweiten Samstag
(Oncorhynchus mykiss)    im Februar

Seesaibling   25 cm  vom 1. Oktober bis zum zweiten Samstag
(Salvelinus alpinus)    im Februar

Bachsaibling   25 cm  vom 1. Oktober bis zum zweiten Samstag
(Salvelinus fontinalis)    im Februar

Äsche   30 cm  vom 1. Dezember bis 20. April
(Thymallus thymallus)

Renke   27 cm  vom 15. November bis zum ersten
(Coregonus s. sp.)    Samstag im April

Karpfen   30 cm  vom 1. bis 30. Juni
(Cyprinus carpio)

Schleie   20 cm  vom 1. bis 30. Juni
(Tinca tinca)

Barbe   20 cm  vom 1. bis 30. Juni
(Barbus barbus)

Hecht   40 cm  vom 15. Februar bis zum ersten
(Esox lucius)    Samstag im April

Zander   45 cm  vom 15. Februar bis 30. April
(Stizostedion lucioperca)

Flussbarsch   15 cm  vom 1. bis 30. April
(Perca fluviatilis)

Aal   40 cm  keine Schonzeit
(Anguilla anguilla)

  Verzeichnis der geschützten Arten
Art     Schonmaß   Schonzeit

Steinbeißer/Dorngrundel
(Cobitis taenia)     geschützt   ganzjährig

Maskierter Steinbeißer
(Sabanajewia larvata)     geschützt   ganzjährig

Schmerle/Bartgrundel
(Noemacheilus barbatulus)     geschützt   ganzjährig

Martens Grundel
(Padagobius martensi)     geschützt   ganzjährig

Mühlkoppe
(Cottus gobio)     geschützt   ganzjährig

Dreistachliger Stichling
(Gasterosteus aculeatus)     geschützt   ganzjährig

Bachneunauge
(Lampetra planeri)    geschützt   ganzjährig

Dohlenkrebs
(Austropotamobius pallipes italicus)   geschützt   ganzjährig

Edelkrebs
(Astacus astacus)     geschützt   ganzjährig