Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.
(1) Auf Landesebene unterteilt das Amt die Fischwasser in Bewirtschaftungsabschnitte unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen der Gewässer und der Fischereirechte.
(2) Auf Grund der Unterteilung laut Absatz 1 kennzeichnet der Bewirtschafter die Grenzen der von ihm bewirtschafteten Wasserabschnitte mit Schildern, die dem vom Amt erstellten Muster entsprechen.