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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. Mai 2001, Nr. 191)
Durchführungsverordnung zur Fischerei

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. Juni 2001, Nr. 23.

Art. 4 (Besondere Geräte für die Bewirtschaftung)

(1) Die Bewirtschafter und Wachorgane, welche den Fischerschein besitzen, können in den Gewässern ihres Zuständigkeitsbereiches Elektrofischfanggeräte, Netze und andere für den Fischfang verbotene Geräte verwenden. Das Amt kann, nach vorheriger Mitteilung an die Bewirtschafter, diese Geräte für Kontrollen, Bestandsschätzungen oder Hegemaßnahmen zu Gunsten der Fische und Krebse in allen öffentlichen Gewässern einsetzen.

(2) Die Elektrofischfanggeräte laut Absatz 1 müssen dem neuen Stand der Technik und den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und so eingesetzt werden, dass der Fisch- und Krebsbestand nicht geschädigt wird.

(3) Jeder Einsatz von Geräten laut Absatz 1 ist der gebietsmäßig zuständigen Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht oder dem Amt wenigstens sieben Tage vorher mitzuteilen. Im Bedarfsfalle und ausschließlich zwecks Rettung des Fisch- und Krebsbestandes kann von dieser Meldung abgesehen werden; der Geräteeinsatz ist aber spätestens am ersten darauffolgenden Arbeitstag dem Amt zu melden.

(4) Die Entnahme von Fischen ist nur zur Verfrachtung in ein anderes Fischwasser, zur Entfernung von kranken Fischen, zur Trockenbefruchtung sowie für wissenschaftliche und Lehrzwecke einschließlich der Ausstellung bei der Fischerprüfung erlaubt. Die entnommenen Fische sind, soweit möglich, in für sie geeignete Fischwasser zurückzusetzen. 4)

(5) Für die Fischentnahme zur Durchführung von Trockenbefruchtungen während der Schonzeit ist eine Ermächtigung des Amtes erforderlich; die zu diesem Zweck entnommenen Rogner und Milchner müssen in einwandfreiem Zustand wieder ins Ursprungsgewässer eingesetzt werden, sofern die Ermächtigung nicht anders verfügt.

(6) Über jeden Einsatz der in Absatz 1 genannten Geräte ist ein eigener Bericht zu verfassen und innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss der Arbeiten an die gebietsmäßig zuständige Dienststelle für Jagd- und Fischereiaufsicht zu schicken.

4)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 10. August 2006, Nr. 39.