Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.
(1) Im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 122), bilden die im Schuljahr 1999/2000 gültigen Schulordnungen und die entsprechenden Schulversuche, sowohl hinsichtlich der Lehrpläne als auch der Stundentafeln und Stundenpläne, mit Wirkung vom 1. September 2000 die Curricula der Schulen staatlicher Art. Des weiteren bilden folgende Fachrichtungen und neue Stundentafeln und Lehrpläne mit Wirkung vom 1. September 2000 die Curricula der Schulen staatlicher Art:
(2) Auf die Curricula laut Absatz 1 werden alle Bestimmungen der organisatorischen und didaktischen Flexibilität wie auch der Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche gemäß dem Schulprogramm angewandt, das jede Schule im Sinne des erwähnten Landesgesetzes beschließt.
Abgedruckt unter Nr. XXXV - F/i.
Absatz 1 wurde ergänzt durch D.LH. vom 22. September 2000, Nr. 5/16.3.
(1) In den Mittel- und Oberschulen werden die Jahresstundenkontingente der von der derzeitigen Schulordnung und den entsprechenden Schulversuchen vorgesehenen Unterrichtsfächer auf der Basis von 34 Unterrichtswochen errechnet.
(2) In den Grundschulen werden die Mindestjahresstundenkontingente der von den Curricula vorgesehenen Pflichtfächer wie folgt festgelegt:
(1) Die obligatorische Gesamtunterrichtszeit wird nach dem geltenden Schulkalender auf der Basis von 34 Unterrichtswochen errechnet.
(2) Die einzelnen Schulen können die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl der Pflichtstunden nach den Erfordernissen des Schulprogramms und unter Berücksichtigung des zugeteilten Stellenkontingentes erhöhen.
(3) Die verbindliche Grundquote des Curriculums beträgt 85% der Jahresstundenkontingente der einzelnen Fächer laut Artikel 2.
(4) Die Pflichtquote, über die die Schule frei verfügen kann, besteht aus der Differenz zwischen der Gesamtzahl der Pflichtstunden laut Absatz 1 und 2 und der verbindlichen Grundquote gemäß Absatz 3.
(5) Die Einführung von Unterrichtseinheiten - im Rahmen des Schulprogramms -, deren Dauer von den Unterrichtsstunden abweicht, darf zu keiner Kürzung der jährlichen Pflichtunterrichtszeit laut Absatz 3 und 4 führen; restliche Bruchteile von Stunden müssen im Rahmen der betreffenden Quoten eingebracht werden.
(1) Die Pflichtquote, über die die Schule frei verfügt, kann verwendet werden
indem die beruflichen Ressourcen der Schule, auch in Zusammenhang mit dem funktionalen Plansoll, genutzt werden.
(2) Neue Fächer können nur dann eingeführt werden, wenn es dafür im Sinne der geltenden Bestimmungen oder im Rahmen von Schulversuchen genehmigte Lehrpläne gibt.
(1) Die gesamte obligatorische Unterrichtszeit beträgt im Jahr mindestens 850 (=25x34) Stunden in den ersten Klassen der deutschsprachigen und ladinischen Grundschulen und mindestens 918 (=27x34) Stunden in allen anderen Klassen.
(2) Die Dauer der Schulausspeisung sowie des Schülertransports ist in der verpflichtenden Unterrichtszeit nicht inbegriffen.
(3) Auch für die Grundschulen finden die Bestimmungen laut Artikel 3 und 4 Anwendung.
(1) Die Bestimmung, dass die vom Schulrat gefassten Beschlüsse zu den Fach- und Projekttagen, den Schul- und Klassenpartnerschaften sowie zum Schüleraustausch gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 1998, Nr. 2867, dem zuständigen Schulamt zuzusenden sind, ist widerrufen.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.
Realgymnasium "A.Einstein" Meran
Einführung der Stundentafeln und Lehrpläne, die in den Realgymnasien Brixen, Bruneck und Sterzing bereits eingeführt sind, mit folgenden Änderungen gegenüber der bis Ende des letzten Schuljahres laufenden Stundentafel:
Pädagogisches Gymnasium "J. Gasser" Brixen
Abänderung in der Stundentafel:
Realgymnasium Sterzing
Stundentafel 1
Stundentafel 2
Stundentafel 3
Anhang A wurde angefügt durch D.LH. vom 22. September 2000, Nr. 5/16.3.