Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.
(1) In den Mittel- und Oberschulen werden die Jahresstundenkontingente der von der derzeitigen Schulordnung und den entsprechenden Schulversuchen vorgesehenen Unterrichtsfächer auf der Basis von 34 Unterrichtswochen errechnet.
(2) In den Grundschulen werden die Mindestjahresstundenkontingente der von den Curricula vorgesehenen Pflichtfächer wie folgt festgelegt: