(1) Wer eine Einzelhandelstätigkeit ausübt oder eine Tankstelle betreibt, muss die Verwaltungserlaubnis oder eine Kopie der Mitteilung, welche von der Handelsordnung für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehen ist, an einer gut sichtbaren Stelle ausstellen.
(2) Die von dieser Verordnung vorgesehenen Erlaubnisanträge und Mitteilungen müssen unter Verwendung der von der Abteilung Handel erstellten Vordrucke abgefasst werden, soweit diese verfügbar sind.
(3) Einzelhandel mit in den Sonderlisten enthaltenen Waren, der weder einer Erlaubnis noch einer Mitteilung bedarf, muss im Rahmen eines nicht spezialisierten Geschäftes ausgeübt werden und zwar auf einer Verkaufsfläche, welche das Höchstausmaß für kleine Handelsbetriebe, laut Artikel 4 der Handelsordnung nicht überschreitet; für Tankstellen gilt jedoch, was Artikel 20 Absatz 4 vorsieht. Wer Einzelhandel von Schmieröl betreibt muss dem Kunden einen Altöl-Sammeldienst zur Entsorgung des Altöls nach den einschlägigen Bestimmungen bieten.52)
(4) Die Erlaubnisse, die aufgrund der früheren Landesgesetze vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, und vom 16. Jänner 1995, Nr. 2, ausgestellt wurden, werden von Amts wegen in die von der Handelsordnung vorgesehenen Verwaltungserlaubnisse umgewandelt, sobald die Landesregierung die Warenbereiche laut Artikel 26, Absatz 1 festgelegt hat; dies gilt jedoch nicht für die kleinen Handelsbetriebe. Die Erlaubnisse für Tankstellen werden anlässlich der nächsten Abnahme umgewandelt. Gesuche, deren Bearbeitung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Durchführungsverordnung noch nicht abgeschlossen ist, werden im Sinne des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, in geltender Fassung, bearbeitet.53)
(5) Die Erlaubnisse für den Wanderhandel auf öffentlichen Flächen, die die Landesverwaltung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) und gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1995, Nr. 2, natürlichen Personen und Personengesellschaften mit Wohn- bzw. Rechtssitz außerhalb Südtirols erteilt hat, verfallen sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung. Diese Erlaubnisse sind gemäß Artikel 28 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 114, bei jener Gemeinde zu beantragen, in der der Wohn- bzw. Rechtssitz liegt. Die Inhaber der obengenannten Erlaubnis müssen diese innerhalb von 30 Tagen ab Verfall zurückgeben.
(6) Die Inhaber der Erlaubnisse für die Warenliste VIII, die aufgrund des früheren Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, ausgestellt wurden, haben nach diesbezüglicher Mitteilung an die Landesverwaltung das Recht, innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Verkaufsfläche bis zur Mindestgrenze für Großvertriebseinrichtungen zu vergrößern, wie sie von Artikel 6 der Handelsordnung vorgesehen ist. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt das Ansuchen um Erweiterung der Verkaufsfläche der von der Handelsordnung vorgesehenen Erlaubnis.
(6/bis) Allen aufgrund des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. April 2001, Nr. 170, bestehenden exklusiven und nicht exklusiven Verkaufsstellen wird, von Amts wegen, die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung erteilt.54)
(7) Die Dekrete des Landeshauptmanns vom 18. März 1980, Nr. 9, in geltender Fassung, vom 16. Jänner 1996, Nr. 8, in geltender Fassung, und vom 7. November 1997, Nr. 36, in geltender Fassung, werden aufgehoben.
(8) Absatz 5 des Artikels 31 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, ist aufgehoben.