(1) Wer gegen die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung verstößt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 588 bis Euro 3.526 bestraft. In besonders schweren Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei Wiederholung der Vergehen kann das Strafmaß gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Handelsordnung erhöht werden.50)
(2) Die zuständige Behörde für die unter Absatz 1 genannten Vergehen ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der sie sich ereignet haben.
(3) Wer die Handelstätigkeit auf einer Fläche ausübt, die kleiner ist als die in der Erlaubnis angeführte, und der Gemeinde die benutzte Fläche nicht meldet, wird mit der von Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe belegt.
(4)Im Sinne des Artikels 22 Absatz 4 des Gesetzes gilt als Handelstätigkeit außerhalb des in der Erlaubnis vorgesehenen Gebietes auch jene, die auf einem nicht zugewiesenen Standplatz ausgeübt wird, sowie jene, die, im Falle von Wanderhandel, für mehr als eine Stunde am Tag auf ein- und derselben Fläche ausgeübt werden oder in Zonen, in denen die Gemeinde die Ausübung von Handelstätigkeiten untersagt hat, ausgeübt wird. Ein Fahrzeug, das ausschließlich zum Transport der zum Verkauf angebotenen Waren dient, zählt nicht zu den Verkaufsvorrichtungen, die der Beschlagnahme unterliegen. Die beschlagnahmten Sachen können zerstört oder Rechtssubjekten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zugeführt werden, die Fürsorge- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen. Die Ausübung der Tätigkeit auf einer Fläche, welche über die in der Erlaubnis angeführte Standplatzfläche hinausgeht, wird mit der von Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe belegt .51)
(5) Wer in Ansuchen, Akten oder Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Verordnung falsche Angaben macht, unterliegt, sofern es sich nicht um eine Straftat handelt, der in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe. Wer es unterlässt, Angaben zu liefern, die diese Verordnung vorsieht, unterliegt derselben Strafe. Dasselbe gilt, wenn auf Verlangen der Aufsichtsorgane die Erlaubnis nicht vorgewiesen wird.