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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 33 (Nachfolge)

(1) Die Übertragung der Führung oder des Eigentums eines Betriebes oder eines Betriebszweiges für Detailhandel mit festem Standort oder auf öffentlichen Flächen, sowie die Übertragung der Inhaberschaft einer Tankstelle hat die Übertragung der entsprechenden Verwaltungserlaubnis zur Folge. Ausgenommen davon sind die kleinen Vertriebsunternehmen. Die Übertragung der Führung oder des Eigentums eines Betriebes mit Handel auf öffentlichen Flächen bewirkt gleichermaßen die Übertragung der Vorzugstitel des Rechtsvorgängers bei der Zuteilung der Standplätze, unbeschadet der Dauer der Standplatzkonzession.

(1/bis) Es ist zulässig, die Betriebsführung oder das Eigentum am Betrieb für den Verkauf von Zeitungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen zu übertragen sowie die Abteilung zur Führung zu übergeben. Handelt es sich um eine Verkaufsstelle laut Artikel 10/bis, Absatz 4, muss die Übertretung der Führung oder des Eigentums sowohl den Zeitungsverkauf als auch die damit verbundene Verkaufstätigkeit betreffen.48)

(2) Die Führung von Tankstellen kann vom Erlaubnisinhaber anderen Rechtssubjekten übertragen werden. Hierfür sind mindestens sechsjährige Verträge abzuschließen, welche die kostenlose Abtretung aller festen und mobilen Ausrüstungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben. Die Verträge müssen den Modalitäten und Bedingungen, die in den berufsübergreifenden Abkommen zwischen den auf Staatsebene repräsentativsten Spartenverbänden der Betreiber und der Erlaubnisinhaber festgelegt worden sind, entsprechen. Die anderen vertraglichen und handelsspezifischen Aspekte werden im Einklang mit den genannten berufsübergreifenden Abkommen geregelt. Diese Abkommen werden auf Erlaubnisinhaber und auf Betreiber angewandt. Die zwischen Erlaubnisinhabern und Betreibern abgeschlossenen Verträge zur kostenlosen Benutzungsübergabe bleiben bis zu ihrem Ablauf in Kraft, selbst wenn die jeweilige Tankstelle in der Zwischenzeit auf einen neuen Inhaber übergegangen ist. Die Aspekte betreffend das Alleinkaufsrecht werden gemäß den entsprechenden EU-Bestimmungen geregelt. Jede von diesem Artikel abweichende Vereinbarung ist rechtlich ungültig. Die ebendort vorgesehenen Klauseln werden von Rechts wegen in den Betriebsführungsvertrag eingefügt und ersetzen gegebenenfalls auch die von den Vertragspartnern eingefügten, davon abweichenden Klauseln.

(2/bis) Unbeschadet dessen, was in Absatz 2 vorgesehen ist, können für die Treibstofflieferung anstelle der Liefer- oder Verteilungsverträge neue Vertragsformen gewählt werden. Vorher müssen diese neuen Vertragsformen jedoch im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. März 2001, Nr. 57 typisiert, beim Ministerium für Wirtschaftsentwicklung hinterlegt und veröffentlicht werden. Die neuen Vertragsformen müssen Bedingungen vorsehen, die für die Pächter angemessen sind und sie nicht diskriminieren, so dass ein fairer Wettbewerb in ihrem Marktbereich gewährleistet ist. 49)

(3) In der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilung muss der Nachfolger erklären, dass er die Voraussetzungen in Hinsicht auf persönliche Zuverlässigkeit und berufliche Qualifikation gemäß Artikel 3 erfüllt. Die berufliche Qualifikation ist nur für die Betätigung im Lebensmittelbereich erforderlich. Außerdem ist eine beglaubigte Kopie des Vertrages über die Abtretung des Betriebs oder - bei Tod des Rechtsvorgängers - des Aktes vorzulegen, auf Grund dessen das Eigentum am Betrieb erworben wurde.

(4) Ab dem Datum der Übermittlung der Mitteilung darf der Nachfolger die Tätigkeit provisorisch für maximal 60 Tage fortführen. Eine Aufnahme der Tätigkeit ist ab Erhalt der Mitteilung seitens der zuständigen Behörde zulässig. Bei einer Nachfolge wegen Todesfalls darf der neue Inhaber für einen Höchstzeitraum von zwölf Monaten die Tätigkeit des Rechtsvorgängers fortsetzen oder den Betrieb abtreten, ohne im Besitz der beruflichen Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zu sein.

(5) Im Falle der Übertragung der Führung eines Einzelhandelbetriebes muss der Eigentümer innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Beendigung der Tätigkeit die zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.

48)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 28. November 2006, Nr. 67.
49)
Art. 33 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.
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