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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 32 (Geschäftszeiten)  delibera sentenza

(1) Die Einzelhandelsgeschäfte schließen in der Regel an Sonn- und Feiertagen, sowie gegebenenfalls an einem von der Gemeinde festgelegten halben Tag in der Woche. Die Gemeinde bestimmt die Tage und die Gebiete, in denen die Händler von der Schließung an Sonn- und Feiertagen abweichen können. Die Lebensmittelgeschäfte müssen im Falle von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen geöffnet sein. In diesem Fall ist es den Kaufleuten erlaubt, die Öffnung der Lebensmittelgeschäfte untereinander zu vereinbaren; die Versorgung des Konsumenten muss gewährleistet sein, und die eventuelle Schließung ist der Gemeinde mitzuteilen.

(2) Die Gemeinden können aufgrund der Kundenbedürfnisse und der Besonderheiten eines Gebietes einer beschränkten Anzahl von Nahversorgungsbetrieben die Erlaubnis zum Verkauf während der Nachtstunden erteilen.

(3) Der Kaufmann hat der Kundschaft die Öffnungs- und Schließungszeiten seines Geschäftes durch ein Schild oder andere geeignete Mittel bekanntzugeben.

(4) Alle Tankstellen, einschließlich derer mit Nebenerwerbszweigen, müssen an Werktagen, den Samstag Nachmittag ausgenommen, die Öffnung innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Höchst- und Mindestzeitspanne gewährleisten. Besondere Abweichungen können in Fremdenverkehrsgebieten - beschränkt auf die Zeitabschnitte mit dem größten Zustrom an Touristen - vom zuständigen Landesrat genehmigt werden.

(4/bis) Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit können auch dann benutzt werden, wenn auf der Tankstelle im Rahmen der Betriebszeiten Servicepersonal für die Betankung zur Verfügung steht; in jedem Fall muss die Anwesenheit von Personal oder des Inhabers der Betriebslizenz der Anlage effektiv gewährleistet sein. 47)

(5) Die Öffnung an Feiertagen und am Samstag Nachmittag sowie der Nachtdienst sind durch eine den Erfordernissen der Verbraucher entsprechende und auf Landesebene zweckmäßig verteilte Zahl von Tankstellen zu gewährleisten, die innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Grenzen liegen muss. Tankstellen, die an Sonn- oder Feiertagen Turnusdienst leisten müssen, können am darauffolgenden Tag Ruhetag halten.

(6) Die Tankstellen an Autobahnen und an der Schnellstraße Meran/Bozen sowie die Selbstbedienungstankstellen mit Vorauszahlung müssen, vorbehaltlich einer anderweitigen Verfügung des zuständigen Landesrates, ununterbrochen in Betrieb bleiben.

(7) Für Erd- und Flüssiggastankstellen, die nicht zu einer Tankstelle mit anderen Treibstoffen gehören, gilt nicht die Verpflichtung, die Vorschriften über die Mittagspause, die abendliche Schließung und die turnusweise Schließung an Feiertagen zu beachten.

(8) Die Geschäftstage und -zeiten für Handelsbetriebe auf öffentlichen Flächen dürfen sich von denen der Einzelhändler unterscheiden. Im Falle von Messen oder Märkten, die an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden, dürfen die Einzelhändler, die keinen Handel auf öffentlichen Flächen betreiben, ihre Geschäfte für die gesamte Dauer der Messe oder des Marktes offen halten. Wenn die Gemeinde an einem Sonn- oder Feiertag den Geschäften die Öffnung genehmigt, dürfen auch die Handeltreibenden auf öffentlichen Flächen an diesen Tagen ihre Tätigkeit ausüben.

(9) Die Bestimmungen über die Öffnungszeiten für den Einzelhandel werden nicht angewandt auf:

  1. Einzelhandel mit Monopolwaren und Zeitungen und auf Tankstellen,
  2. Einzelhandelsbetriebe, die sich innerhalb von Campingplätzen, Feriendörfern und gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben befinden,
  3. Einzelhandelsbetriebe, auch in der Form von Handel auf öffentlichen Flächen, die sich an Autobahnraststätten, an Bahnhöfen und Flughäfen oder an Bergstationen von Seilbahnen befinden,
  4. die Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten, die als Einzelpersonen laut Gesetz vom 9. Februar 1963, Nr. 59, zum Detailverkauf ermächtigt sind,
  5. die Inhaber von Erlaubnissen für den Handel auf öffentlichen Flächen, die ihre Verkaufstätigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ausüben.
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2006 - Landesrichtlinien im Bereich von Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte (Art. 20 L.G. Nr. 7/2000) - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 7 Juli 1997, Nr. 3173
47)
Art. 32 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.
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