(1) Der Inhaber der Erlaubnis oder der Betreiber sind berechtigt, den Betrieb jährlich für nicht mehr als vier Wochen, die höchstens auf zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden können, im Einverständnis mit der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel20) wegen Urlaubs zu schließen. Wird keine Einigung zwischen den Parteien erlangt, so entscheidet der Landesrat für Handel, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verbraucher, der Betriebsführer und der Inhaber der Erlaubnisse.
(2) Für die übrige Zeit des Jahres dürfen die Erlaubnisinhaber oder die Betreiber den Tankstellenbetrieb ohne Erlaubnis seitens des Landesrates für Handel nicht aussetzen; die genannte Erlaubnis wird aus Gründen, welche den Tankstellenbetrieb tatsächlich unmöglich machen, nur für die kürzest mögliche Zeit erteilt.
(3) Bei Tankstellen, deren Betrieb mit dem Tourismus zusammenhängt, dürfen Betriebsunterbrechungen unbeschadet der Erfordernisse der Abnehmer nur für bestimmte Zeitabschnitte und keinesfalls für länger als sechs Monate im Kalenderjahr bewilligt werden.