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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 22 (Widerruf der Erlaubnis)  delibera sentenza

(1) Der Landesrat für Handel verfügt in den folgenden Fällen den Widerruf der Erlaubnis und die Schließung der Tankstellen:

  1. wenn die Tankstelle nicht innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Antragsgenehmigung in Betrieb genommen wird; bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann ein Aufschub gewährt werden,
  2. wenn eine bereits genehmigte Tankstelle nicht die vorgesehene Abnahme besteht oder die vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt,
  3. wenn die Betriebstätigkeit ohne die von dieser Verordnung vorgesehene Erlaubnis eingestellt wird,
  4. wenn die Anlage ohne die entsprechende Erlaubnis - falls vorgesehen - abgeändert wird, oder wenn ihr eine andere Zweckbestimmung zugewiesen wird, die sich von der ursprünglichen unterscheidet,
  5. bei Inbetriebnahme der Tankstelle vor dem in der Erlaubnis vorgesehenen Termin oder vor der erfolgreichen Abnahme; Ausnahmen gelten für den Fall, dass, soweit vorgesehen, eine provisorische Inbetriebnahme genehmigt wurde,
  6. 39)
  7. wenn die von dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für den Betrieb der betriebsinternen Tankstelle nicht mehr gegeben sind.40)
  8. wenn der Inhaber der Erlaubnis die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten nicht beachtet, wenn durch diese Unterlassung die Sicherheit, die Kontinuität und die Regelmäßigkeit des Treibstoffvertriebs unterminiert werden,
  9. wenn Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen. In diesem Fall wird der Inhaber der Erlaubnis nur für den Restwert der Anlage - der durch eine Schätzung des Amtes für Schätzungswesen ermittelt wird - entschädigt, es sei denn, der Inhaber erwirkt den Ersatz der widerrufenen Erlaubnis durch eine andere,
  10. wenn sich die betreffenden Tankstellen in einem alten Ortsteil befinden und nach den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Richtlinien unter dem geschichtlichen oder architektonischen Gesichtspunkt oder dem des Umweltschutzes stören oder eine erhebliche Verkehrsbehinderung oder -gefährdung darstellen und nicht innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung der Richtlinien verlegt werden.

(2) Die zuständigen Behörden können aus schwerwiegenden und dringenden Sicherheitsgründen oder Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige Einstellung des Tankstellenbetriebes und gegebenenfalls auch die Entleerung der Tanks verfügen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 205 del 30.06.1999 - Revoca dell'autorizzazione all'esercizio del commercio - tassatività
39)
Art. 22 Absatz 1 Buchstabe f) wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
40)
Buchstabe g) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.
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