(1) Der Landesrat für Handel verfügt in den folgenden Fällen den Widerruf der Erlaubnis und die Schließung der Tankstellen:
(2) Die zuständigen Behörden können aus schwerwiegenden und dringenden Sicherheitsgründen oder Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige Einstellung des Tankstellenbetriebes und gegebenenfalls auch die Entleerung der Tanks verfügen.