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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 20/ter (Betriebsinterne Tankstellen)

(1) Als ortsfeste betriebsinterne Tankstelle bezeichnet man eine Einheit, die sich aus den fixen oder mobilen Vorrichtungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge und den dazu gehörenden zusätzlichen Einrichtungen samt Zubehör zusammensetzt, sich innerhalb eines Betriebes, einer Baustelle, eines Lagers oder Ähnlichem befindet und ausschließlich zum Betanken betriebseigener Fahrzeuge, Arbeits- und Baumaschinen, Hubschrauber, Luft- und Wasserfahrzeuge dient. Als betriebsinterne Tankstellen gelten auch jene Anlagen, die sich innerhalb von Arealen von öffentlichen Verwaltungen befinden und ausschließlich zur Betankung ihrer Fahrzeuge dienen.

(2) Die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten betriebsinternen Tankstellen wird vom zuständigen Landesrat erteilt. Die Anlagen müssen nicht von der Kommission laut Artikel 23 abgenommen werden. Die Inbetriebnahme erfolgt unter Einhaltung der Sicherheits-, Brand- und Umweltschutzbestimmungen; ein von der Antrag stellenden Firma beauftragter, entsprechend qualifizierter Techniker stellt eine Bescheinigung darüber aus. Stichprobenkontrollen werden vom Landesamt für Handel und Dienstleistungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brandverhütung und dem Landesamt für Gewässerschutz durchgeführt.

(3) Die Erlaubnis wird, unabhängig vom gesamten Fassungsvermögen der Treibstofftanks, nur dann erteilt, wenn der Fuhr- und Maschinenpark des Antrag stellenden Betriebes mindestens fünf Einheiten umfasst. Dies gilt nicht für Fahrzeuge für die Pistenpräparierung, für Hubschrauber, Luftfahrzeuge, die mit Flugtreibstoff versorgt werden, für Wasserfahrzeuge sowie für den Fall, dass eine öffentliche Körperschaft den Antrag stellt. Für die Berechnung der Größe des Fuhrparks gilt jedes Fahrzeug mit einer Ladekapazität von jeweils mehr als 3,5 Tonnen als eine Einheit. Jedes Fahrzeug mit einer geringeren Ladekapazität, das als Lastkraftwagen zugelassen ist, gilt als eine halbe Einheit. Bei Mietwagen- und Autobusunternehmen gilt jeder Autobus mit mindestens 40 Sitzplätzen als eine Einheit und jedes für den Personentransport bestimmte Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrer, als eine halbe Einheit. Alle sonstigen Fahrzeuge, die nicht unter diese Kategorien fallen, werden als ein Viertel einer Einheit berechnet.

(4) Die Erlaubnis zur Errichtung einer ortsfesten betriebsinternen Tankstelle, die die Treibstoffversorgung für einen öffentlichen Dienst, einen Notdienst, einen Zivilschutzdienst oder einen ähnlichen Dienst gewährleistet, kann auch der öffentlichen Körperschaft erteilt werden, die den Dienst erbringt. Die Führung der Anlage kann vertraglich anderen Rechtssubjekten übertragen werden. Eine Kopie des entsprechenden Vertrags wird der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel übermittelt. Öffentliche Körperschaften und Betriebe mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, die im Besitz der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von betriebsinternen Tankstellen für Methangas sind, können, nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel, mit anderen öffentlichen Körperschaften und Betrieben mit öffentlicher Beteiligung Vereinbarungen abschließen, um auch ihre Fahrzeuge an den genannten Tankstellen betanken zu können.

(5) Unternehmen, die am Unternehmen, das im Besitz der Erlaubnis für eine ortsfeste betriebsinterne Tankstelle ist, eine Beteiligung von mindestens 30 Prozent halten, und Unternehmen, an welchen das Unternehmen, das im Besitz der Erlaubnis ist, eine Beteiligung von mindestens 30 Prozent hält können ihre Fahrezuge bei genannter Anlage betanken, sofern die Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels ensprechen.

(5/bis) Konsortien die mindestens über 20 Mitgliedsbetriebe zählen und von denen mindestens ein Drittel im Bereich Transport tätig sind, sind ermächtigt, am gemeinsamen Betriebssitz des Konsortiums, eine betriebsinterne Tankstelle zu errichten. Mindestens ein Drittel der Mitgliedsbetriebe, jeweils für sich betrachtet, muss die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 vorweisen. Sämtliche Mitglieder des Konsortiums können die betriebsinterne Tankstelle ausschließlich für die Betankung des eigenen Fuhr- und Maschinenparks nutzen.35)

(6) Kleine ortsfeste betriebsinterne Dieseltankanlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von nicht mehr als drei Kubikmeter, können, sofern der Treibstoff ausschließlich zur Versorgung von Arbeits- und Baumaschinen des Betriebs benutzt wird, einschließlich Fahrzeuge für die Pistenpräparierung, unabhängig vom Bestand des Fuhrparks errichtet und betrieben werden, sobald die Meldung an die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel erfolgt ist. Der Meldung sind die Unterlagen beizulegen, die die Einhaltung der Sicherheits-, Brand- und Umweltschutzbestimmungen bescheinigen. Als Arbeits- und Baumaschinen gelten jene Fahrzeuge, die laut Artikel 58 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, als solche eingestuft sind.

(7) Die Errichtung und der vorübergehende Betrieb nicht standortgebundener Tankstellen, die vom Innenministerium oder einer anderen anerkannten Körperschaft autorisiert wurden, sind zulässig, wenn es sich um Körperschaften handelt, die einen öffentlichen Notdienst leisten oder - im Falle von Steinbrüchen und Gruben, Hoch- und Straßenbaustellen - der Fuhr- und Maschinenpark vorwiegend nur vor Ort versorgt werden kann. Das höchstzulässige Fassungsvermögen beträgt neun Kubikmeter. Errichtung und Betrieb können erfolgen, sobald die Aufnahme der Tätigkeit der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel gemeldet worden ist. Der Meldung ist eine Kopie der vom Innenministerium ausgestellten Genehmigung des Modells der Anlage beizulegen.

(8) Die Inhaber und Betreiber sowohl von ortsfesten als auch nicht standortgebundenen betriebsinternen Tankstellen müssen die Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzbestimmungen beachten. Sie müssen außerdem das Ein- und Ausgangsregister führen und der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Übersicht über die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge übermitteln.

(9) Vorbehaltlich der Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzvorschriften finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung:

  1. auf Tankstellen für landwirtschaftliche Treibstoffe, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, beschränkt auf die Abgabe von denaturierten, steuerfreien oder steuerbegünstigten Treibstoffen,
  2. auf betriebsinterne Tankstellen, die sich innerhalb von Arealen von staatlicher Zuständigkeit befinden,
  3. auf die Lagerung und Ausgabe von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff durch nicht standortgebundene Tankstellen, die vom Innenministerium oder einer anderen anerkannten Körperschaft autorisiert sind, sofern sie ausschließlich Arbeits- und Baumaschinen versorgen,
  4. auf die Lagerung von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff in nicht unterirdischen Tanks und Behältern, die den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen, wenn der Treibstoff ausschließlich für die Versorgung von Arbeits- und Baumaschinen bestimmt ist.36)
35)
Art. 20/ter Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 17. April 2008, Nr. 18, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.
36)
Art. 20/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.
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