(1) Um den Ausbau des Erdgasverteilungsnetzes zu ermöglichen, müssen alle Anlagen, die in einem Einzugsgebiet, das an das Erdgasnetz angeschlossen ist, neu errichtet oder dorthin verlegt werden, mit Erdgas ausgestattet werden. Falls es keinen Anschluss an das Erdgasnetz gibt, ist die Tankstelle mit Flüssiggas, mit einer den Landesrichtlinien entsprechenden Anlage für die Stromversorgung oder mit anderen umweltfreundlichen Treibstoffen auszustatten. Diese Pflicht zur alternativen Versorgung gilt auch für den Fall, dass es sich um die Wiedereröffnung einer Tankstelle auf demselben Areal handelt. Keine Pflicht zur Ausstattung mit Erdgas, mit Flüssiggas oder mit einer Anlage für Stromversorgung besteht im Falle der Errichtung einer Tankstelle, die in Berggemeinden oder abgelegenen Ortschaften ohne Tankstelle oder in unterversorgten Zonen die Nahversorgung der Allgemeinheit gewährleistet. Obgenannte Regelung gilt als Übergangsbestimmung für einen Zeitabschnitt von zwei Jahren ab deren Inkrafttreten, falls sie von der Landesregierung nicht verlängert wird. 33)
(2) Auch die Anlagen innerhalb der Autobahnraststätten müssen bei einer vollständigen Umstrukturierung der Anlagen mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Erdgas ausgestattet werden, sofern das betreffende Einzugsgebiet an das Erdgasnetz angeschlossen ist.
(3) Im Falle von Gemeinden oder Bezirksgemeinschaften ohne Erdgas-Tankstellen kann die Erdgasversorgung vorübergehend von den öffentlichen Körperschaften oder Betrieben mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung gewährleistet werden, die über die Erlaubnis zum Betreiben einer betriebsinternen Tankstelle für Erdgas verfügen. Der öffentliche Dienst der Erdgasversorgung kann bis zum Ablauf der Frist von fünf Jahren ab Ausstellungsdatum der Erlaubnis geleistet werden; dies gilt auch, wenn die Bezirkgemeinschaft im genannten Zeitraum mit zwei Anlagen ausgestattet wird.
(4) Um ein angemessenes Erdgasverteilungsnetz zu schaffen, kann die Erlaubnis zur Erweiterung einer bestehenden Tankstelle um eine Anlage, die Erdgas abgibt, neben dem Anlageinhaber auch einem anderen Unternehmer erteilt werden; dies unter der Bedingung, dass diese Erdgasanlage nicht um Benzinprodukte und Dieselöl erweitert wird. Bevorzugt werden jene Tankstellen, die geeignete Vorrichtungen zur Versorgung der Fahrzeuge des öffentlichen Beförderungsdienstes mit Erdgas vorsehen.34)