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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 12 (Ausverkäufe)

(1) Ein Ausverkauf darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er seine Waren aus einem der nachstehenden Gründe absetzen muss:

  1. Veräußerung, Schließung und Verlegung des Betriebes oder einer seiner Filialen,
  2. Umstrukturierung des Betriebes, mit Ausnahme der gewöhnlichen Instandhaltung, welche eine Schließung für mindestens zwei Wochen zur Folge hat,
  3. ein schweres Unglück, das den Betrieb getroffen hat,
  4. Betriebsjubiläum alle fünfundzwanzig Jahre.

(2) Die Wandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft, die Änderung der Gesellschaftsform und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen stellen keine Betriebsveräußerung im Sinne dieses Artikels dar.

(3) Für sechsunddreißig Monate nach Abschluss eines Ausverkaufes darf der Verkäufer, Betriebsinhaber oder der Käufer des Konkursbetriebs im selben Geschäft keinen Räumungsverkauf, Ausverkauf oder Verkauf von Konkursbeständen durchführen. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen sich entweder ein schweres Unglück ereignet hat, die Schließung des Betriebes oder ein Betriebsjubiläum fällig ist. Im Falle einer Abtretung, die sich von den in Absatz 2 beschriebenen Sachverhalten unterscheidet, wird diese Bestimmung nicht auf den Nachfolger angewandt.12)

(4) Der Ausverkauf und der von privaten Übernehmern vorgenommene Abverkauf von Konkursbeständen sind einander gleichgestellt. In diesem Fall muss der Verkauf in den Betriebsräumen, in denen der Gemeinschuldner seine Handelstätigkeit ausgeübt hat, erfolgen. In die erwähnten Räume dürfen keine Waren gebracht werden, die nicht aus der Konkursmasse stammen.

(5) Die von der Gerichtsbehörde in einem Konkursverfahren angeordneten und von der Konkursverwaltung direkt durchgeführten Einzelhandelsverkäufe werden nicht durch diese Verordnung geregelt. Nur solche Verkäufe dürfen der Öffentlichkeit als Konkurswarenverkäufe angekündigt werden.

(6) Der Ausverkauf und der von privaten Übernehmern durchgeführte Abverkauf von Konkursbeständen darf die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten; eine Fristverlängerung ist nur dann zulässig, wenn erwiesenermaßen außerordentliche Umstände vorliegen.

(7) Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster des Betriebes oder in dem Schaufenster, das der Eingangstür am nächsten liegt, oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen. In allen schriftlichen Werbeankündigungen, die sich auf Sonderverkäufe beziehen, müssen die wesentlichen Daten der Mitteilung an die Gemeinde angeführt werden.

(8) Ausverkäufe dürfen in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und ebenso im Dezember nicht durchgeführt werden.13)

(9) Die Mitteilungen müssen vor dem geplanten Verkaufsbeginn bei der zuständigen Gemeinde eingebracht werden. Beizufügen ist eine eigenverantwortliche Erklärung des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass einer der in Absatz 1 angeführten Umstände als Grund vorliegt. Die Mitteilung muss Folgendes enthalten:

  1. Anschrift des Betriebes, der den Verkauf durchführt,
  2. Anfangs- und Enddatum des Verkaufs,
  3. die zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereichen gegliedert, mit Angabe der Mengen und der vor dem Räumungsverkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für die einzelnen zum Verkauf angebotenen Waren oder für gleichartige Warengruppen.14)

(10) Der Verkauf muss während der normalen Geschäftszeiten in den Räumen des Handelsbetriebes stattfinden. Den Verkäufen muss unverzüglich die Erfüllung der in der Mitteilung angeführten Voraussetzungen laut Absatz 1 folgen. Im Falle von Schließung, Verlegung oder Umstrukturierung des Betriebes oder einer seiner Filialen muss die sofortige Einstellung der Tätigkeit folgen.

12)
Art. 12 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. September 2008, Nr. 48.
13)
Art. 12 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 16. September 2008, Nr. 48.
14)
Art. 12 Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 16. September 2008, Nr. 48.
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