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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 1 ( Begriffsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Im Text dieser Verordnung wird für " Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7" die Kurzform " Handelsordnung " verwendet.

(2) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Handelsordnung gelten als:

  1. berufsmäßige Verbraucher von Gütern alle jene, welche die genannten Güter im normalen Ablauf ihrer Betriebstätigkeit verwenden,
  2. Großverbraucher von bestimmten Gütern die Körperschaften, Gruppierungen, Gemeinschaften, Zusammenschlüsse, die vorschriftsmäßig gebildeten Verbrauchergenossenschaften und ihre Konsortien, die von Kaufleuten gebildeten juristischen Personen zum Ankauf von Waren, die den Gegenstand ihrer Tätigkeit bilden.

(3) Als Verkaufsfläche eines Handelsbetriebes gilt die Fläche, auf der die Waren verkauft werden; dazu gehören auch Schaufenster und alle Flächen, die von Ladentischen, Regalen und Kassen besetzt sind, nicht aber Lagerräume jeder Art, für die Verarbeitung bestimmte Räume, Büroräume und Toiletten sowie die Flächen zwischen den Kassen und dem Ausgang, wo die Kunden die gekaufte Ware einpacken oder anderweitig zum Wegbringen vorbereiten können. Mehrere Betriebe, die in demselben Gebäude untergebracht sind, können unter Beibehaltung der von Artikel 8 des Gesetzes vorgesehenen Trennung durch Wände zwischen den Räumen, ein einziges Kassenareal benutzen, welches auf einer gemeinsamen Fläche vor der Ausgangszone des Gebäudes realisiert werden muss und von den Räumlichkeiten, die für den Detailverkauf bestimmt sind, getrennt ist. Der Konsument hat durch eine gemeinsame Fläche vor dem Kassenareal zu allen einzelnen Handelsbetrieben Zugang und kann schließlich beim Kassenareal für alle erworbenen Waren eine einmalige Zahlung vornehmen. Nur jene Fläche die von den Kassen besetzt ist und nicht die gesamte gemeinsame Fläche, auf der dieselben untergebracht sind, wird als Verkaufsfläche betrachtet und wird den einzelnen Betrieben in proportionaler Weise zu deren Verkaufsfläche angerechnet. Der Inhaber muss auf einem entsprechenden Plan des Betriebes den Standort der Kassen und die Lage der zum Einpacken und Wegbringen verwendeten Flächen angeben. Jede Änderung muss unverzüglich der für die jeweilige Tätigkeitsart zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Landesregierung ermittelt ferner die verschiedenen Einzelhandelstätigkeiten, für welche die Gemeinde eine außerhalb des Verkaufslokals befindliche Fläche als Verkaufsfläche genehmigen kann.2)

(4) Jede Art von Ausstellungsfläche mit öffentlichem Zugang, auf der Betriebspersonal tätig ist, ist in jeder Hinsicht als Verkaufsfläche zu betrachten und muss genehmigt werden. Ausnahmen bilden die Ausstellungsflächen für gebrauchte Autos, Messeveranstaltungen oder auf einige Tage beschränkte Ausstellungen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, "Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen", genehmigt werden.3)

(5) In Detailhandelsbetrieben können die für den Verkauf ausgestellten Waren auch vermietet werden.

(6) Der Verkauf von Waren jeder Art durch Verträge, die außerhalb der Verkaufslokale abgeschlossen werden, unterliegt den staatlichen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die obligatorische Verbraucherinformation über das unverzichtbare Rücktrittsrecht. Auf jeden Fall muss in den Räumen, in denen eine derartige Verkaufstätigkeit durchgeführt wird, gut sichtbar ein Schild angebracht werden, mit welchem auf das genannte Rücktrittsrecht und die diesbezüglichen Bestimmungen hingewiesen wird.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 28.10.2008 - Vendita al dettaglio in zona produttiva - necessaria separazione di due esercizi nello stesso edificio - possibilità di unica area casse
2)
Art. 1 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. April 2008, Nr. 18, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 24. November 2008, Nr. 67, so ersetzt.
3)
Art. 1 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. Dezember 2009, Nr. 58.
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