In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 301)
Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, N. 39.

Art. 19 (Soziales Mindesteinkommen)

(1)1. Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens soll Menschen helfen, die dem Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind und aus psychischen, körperlichen und sozialen Gründen nicht für ihren Unterhalt und den ihrer Familiengemeinschaft sorgen können.

(2) Die Differenzzahlung zur Erreichung des sozialen Mindesteinkommens steht dann zu, wenn die Familiengemeinschaft nicht über einen Faktor wirtschaftliche Lage von mehr als 1,22 verfügt.

(3)  Die Ausgleichsleistung entspricht 1,22 mal dem Bedarf im Falle einer Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null und vermindert sich linear bis auf null für die Familiengemeinschaft mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 1,22. Dabei darf die monatlich ausbezahlte Ausgleichsleistung für Familiengemeinschaften bis zu 4 Personen nicht höher als 1.100,00 Euro sein, für Familiengemeinschaften bestehend aus 5 oder 6 Personen, nicht höher als 1.300,00 Euro und für Familiengemeinschaften mit 7 Personen und mehr nicht höher als 1.500,00 Euro; die Höchstbeträge werden von der Landesregierung jährlich gleichzeitig mit dem Grundbetrag festgelegt. 20)

(4) Die Ausgleichsleistung wird für mindestens zwei und höchstens sechs Monate gewährt und die Auszahlung erfolgt monatlich. Wenn das Einkommen lediglich aus einer Rente besteht, kann die Ausgleichsleistung bis zu zwölf Monate lang gewährt und ausbezahlt werden. Wenn der Nutzer älter als 75 Jahre ist, alleine lebt, keine erweiterte Familiengemeinschaft hat und sein Einkommen vorwiegend aus einer Rente besteht, wird die Ausgleichsleistung zwölf Monate lang gewährt und ausbezahlt; bei Fälligkeit wird sie von Amts wegen neu berechnet und für weitere zwölf Monate gewährt. Dasselbe gilt für zwei zusammenlebende Personen, die beide die genannten Voraussetzungen erfüllen. 21)

(5)Bei begründeter Notwendigkeit oder bei besonderen Betreuungsindikationen kann die Leistung auch für weniger als zwei Monate gewährt werden. Ebenso kann, wenn aus betreuungsspezifischen Gründen die einmalige monatliche Zahlung der Leistung kontraindiziert ist, der Fachausschuss laut Artikel 8 beschließen, dass diese Leistung in Raten ausbezahlt wird. Die Landesregierung legt außerdem die Fälle fest, in denen die Leistung in einer reduzierten Form ausbezahlt werden kann, da bestimmte Bedürfnisse des Nutzers bereits befriedigt sind.22)

(6)  Die Ausgleichsleistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.

(7) Für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft, das ohne triftigen Grund nichts oder nur unzureichend etwas unternimmt, um insbesondere durch Arbeitssuche für seinen Unterhalt und den Unterhalt der Familiengemeinschaft zu sorgen, oder das den Tätigkeiten laut Absatz 8 nicht nachgeht, wird die Ausgleichsleistung – unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 7/ter – nach schriftlicher Mitteilung an die betroffene Person, progressiv bis höchstens 150 Prozent des Grundbetrags reduziert. 23)

(7/bis)  Verweigern ein oder mehrere Mitglieder der Familiengemeinschaft insgesamt mindestens zwei Mal ein individuelles Programm zur sozialen Wiedereingliederung laut Artikel 35 oder Tätigkeiten laut Absatz 8 dieses Artikels oder brechen dieselben vorzeitig ab, ohne dass jeweils ein triftiger Grund vorliegt, so wird die Familiengemeinschaft ab dem ersten Tag des Monats, der jenem folgt, in dem die letzte Verweigerung bzw. Unterbrechung erfolgt ist, für einen Zeitraum von 12 Monaten von dieser Leistung ausgeschlossen. 24)

(7/ter)  In den Fällen laut Absatz 7 muss der Familiengemeinschaft auf jeden Fall eine wirtschaftliche Verfügbarkeit im Ausmaß von 25 Prozent des Grundbetrags für jedes minderjährige Familienmitglied gewährleistet sein. 25)

(8)  Bei Vorliegen von objektiven Gründen kann der Fachausschuss auch nach Einholen eines begründeten Gutachtens des Arbeitsvermittlungszentrums beschließen, dass die Personen anstelle der Arbeitssuche Tätigkeiten ausüben, welche im Programm zur sozialen Integration laut Artikel 35 ausdrücklich vereinbart und geregelt sind. 26)

20)
Art. 19 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12.
21)
Art. 19 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, und dann durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, so ersetzt.
22)
Art. 19 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, und später durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, so ersetzt.
23)
Art. 19 Absatz 7 wurde zuerst durch Art. 5 Absatz 3 des D.LH. vom 11. April 2012, Nr. 12, dann durch Art. 4 Absatz 2 des D.LH. vom 3. Dezember 2012, Nr. 43, und durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21, so ersetzt.
24)
Art. 19 Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.
25)
Art. 19 Absatz 7/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 21.
26)
Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Juli 2011, Nr. 28.
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