Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 2000, Nr. 34.
(1) Die Kassenbestände, die vorläufig weder für die Leistungserbringung noch für die Deckung der übrigen Auslagen benötigt werden, sind in Bankeinlagen oder anderen kurzfristigen Bankdepots oder Emissionen anzulegen oder in Wertpapiere auf geregelten Finanzmärkten in Italien und in den EU-Mitgliedstaaten oder auch in in- und ausländischen, in Italien zum Vertrieb zugelassenen Investmentfonds oder Versicherungsfonds zu investieren. Sämtliche Veranlagungen müssen eine angemessene Liquidität, Sicherheit und Rentabilität aufweisen.
(2) Die Verwaltung der überschüssigen Verfügbarkeiten kann Vermittlern anvertraut werden, die dazu gesetzlich ermächtigt sind.
(3) Der Direktor der Abteilung Sozialwesen schreibt einen Wettbewerb unter den Anlegern aus, um dem Gewinner beziehungsweise den Gewinnern den gesamten zur Anlage bestimmten Fonds oder Teile davon zu übergeben.6)
(4) Aus dem Jahresprogramm für die Verwaltung des Fonds der Ergänzungsvorsorge muß hervorgehen, wie die Verfügbarkeiten unter der Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen zu den jeweiligen Terminen während des Jahres, verwendet werden.
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 3. November 2003, Nr. 51.