In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2000, Nr. 271)
Reglement zur Führung des Landesfonds für die Vorsorgeleistungen, die von der Region delegiert wurden

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 2000, Nr. 34.

Art. 1 (Struktur des Landesfonds)  delibera sentenza

(1) Der Landesfonds für die Ergänzungsvorsorge gemäß Artikel 30/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird für die von der Region delegierten Maßnahmen der Ergänzungvorsorge in einem oder mehreren Konten als Kassagebarung geführt.

(2) Die Landesregierung kann die Konten je nach Bedarf nach spezifischen Verwaltungsmodalitäten festlegen.

(3) Für jede regionale Gesetzesmaßnahme im Sinne der Ergänzungsvorsorge, deren Verwaltungsbefugnisse an das Land delegiert werden, werden zum Zwecke der Programmierung, der Abrechnung und der Kontrolle die Kassabewegungen nach Punkten getrennt im Eingang und Ausgang verbucht und die Vermögenswerte aufgezeichnet.

(4) Der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen kann außerdem je nach den buchhalterischen Erfordernissen noch weitere Unterteilungen vornehmen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 136 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di natalità - mancanza di poteri discrezionali - giurisdizione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 135 del 29.03.2006 - Previdenza integrativa - assegno di cura - posizione di diritto soggettivo - giurisdizione giudice ordinario

Art. 2 (Tätigkeitsprogramm und Finanzplan)

(1) Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres werden der Landesregierung das Tätigkeitsprogramm und der Finanzplan für das darauffolgende Rechnungsjahr vorgelegt, welche sie nach Einholen einer Stellungnahme der Landesabteilung Finanzen und Haushalt genehmigt.

(2) Das Muster für den Finanzplan wird von der Landesregierung genehmigt.

(3) Die Beträge in den Punkten des Finanzplanes sind Hinweise und sind für die Gebarung nicht verbindlich.

Art. 3 (Verwaltung des Landesfonds)

(1) Die Kassabewegungen werden innerhalb des Kontos gemäß Kontenplan, der mit Beschluss der Landesregierung genehmigt wird, finanzmäßig und vermögensmäßig verbucht.

(2) Zum Vermögensbestand gehören

  1. als Aktiva: der Kassenfonds, die Forderungen und Investitionen,
  2. als Passiva: die Verbindlichkeiten, der Kassenfehlbetrag und Rücklagen für die Auszahlung von zukünftigen Leistungen.

(3) Die buchhalterischen Bewegungen der Kasse müssen für jedes einzelne Konto die Aufzeichnungen des Schatzmeisters wiedergeben.

(4) Der Ausgabenhöchstbetrag ist durch die Kassenverfügbarkeit des jeweiligen Kontos gegeben.

(5) Der für die Verwaltung des Fonds zuständige Direktor der Landesabteilung Sozialwesen kann bei ungenügender Kassenverfügbarkeit auf einem Konto sowie bei Notwendigkeit unaufschiebbarer Zahlungen von Pflichtleistungen, auf die Kassenverfügbarkeit der anderen Konten des Fonds zurückgreifen, mit Ausnahme der im Rahmen des Rentenfonds getätigten Rückstellungen.

(6) Die Bank- beziehungsweise Postzinsen, mit Ausnahme jener betreffend die Altersrente laut Artikel 5 Absatz 2, und andere Erträge ohne Zweckbindung werden zur Optimierung der Verwaltung und zu deren bürgernaher Gestaltung verwendet und umgehend in den Landeshaushalt überwiesen sowie die Verzugszinsen für die verspätete Einzahlung der Versicherungsbeiträge oder Zinsen aus der ratenweisen Rückzahlung nicht zustehender Leistungen.

Die Zuweisungen der Region für die Verwaltungsspesen sind unverzüglich an den Landeshaushalt zu überweisen.

(7) Die Aufwendungen für Zwangseintreibungen und Mahnungen gehen zu Lasten des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin.

(8) Im Fall einer Rückzahlung nicht zustehender Leistungen kann der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen in Anwendung von Artikel 30bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, auf begründeten Antrag des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin, bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit sowie im Rahmen eines Gesamtschuldenbetrages von 25.822,84 Euro eine ratenweise Zahlung der zu erstattenden Beträge gemäß Artikel 37 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, gewähren. Werden Raten nicht gezahlt, werden die Sanktionen laut Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, angewandt.

(8/bis) Anstelle der Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Leistungen kann der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen diese Leistungen mit allfälligen sonstigen Beträgen die dem Begünstigten zustehen, kompensieren, und zwar durch Umwandlung in Einnahmequittung.2)

(9) Auf die zwangsweise einzutreibenden Forderungen sowie auf Forderungen von geringem Ausmaß werden die jeweiligen Bestimmungen laut den Artikeln 44 und 45 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, angewandt.

(10) Die Beiträge, die von den in den verschiedenen Vorsorgeformen eingeschriebenen Personen eingezahlt wurden, werden für die Auszahlung der entsprechenden Vorsorgeleistungen verwendet.

(11) Leistungen im Ausmaß von weniger als 10,33 Euro werden nicht ausgezahlt. Nicht geschuldete Beiträge, die pro Einzahlung weniger als 10,33 Euro ausmachen, werden nicht rückerstattet.

(12) Die Leistungen, die von der begünstigten Person aufgrund ihres Ablebens nicht in Anspruch genommen werden konnten, werden der Region gutgeschrieben und auf Antrag den Erben ausgezahlt.2)

(13) Im Dekret, welches das Recht auf die Leistung zuspricht, werden die Auszahlungsmodalitäten und die Auszahlungstermine festgelegt. Mit dem Zahlungsauftrag werden die Ausgaben zweckgebunden und allfällige Steuern abgezogen.3)

(14) Werden zwei aufeinander folgende Raten nicht von den Begünstigten kassiert, so wird die Auszahlung der ratenweisen Leistungen eingestellt, bis der Antragsteller einen neuen Antrag auf Auszahlung stellt.4)

2)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 3. November 2003, Nr. 51; Absatz 8/bis wurde später eingefügt durch Art. 16 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

3)

Absatz 13 wurde angefügt durch Art. 16 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

4)

Absatz 14 wurde angefügt durch Art. 16 des D.LH. vom 2. März 2007, Nr. 17.

Art. 4 (Abschlussrechnung)

(1) Die Jahresabschlussrechnung mit den Ergebnissen der Finanz- und Vermögensgebarung wird nach dem Muster, welches von der Landesregierung genehmigt wird, erstellt.

(2) Nach vorheriger Überprüfung durch die Landesabteilung Finanzen und Haushalt genehmigt die Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres die Abschlussrechnung. Der Abschlussrechnung ist ein Bericht über die im Bezugsjahr ausgeübten Tätigkeiten beizulegen.5)

5)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 3. November 2003, Nr. 51.

Art. 5 (Modalitäten für die Führung der individuellen Konten)

(1) Im Sinne der Vorsorgeleistungen werden für jeden Versicherten die bezogenen Leistungen sowie die geschuldeten und die wirklich entrichteten Vorsorgebeiträge verbucht.

(2) Die finanziellen Erträge, die sich im Fonds für regionale Altersrente gemäß Regionalgesetz vom 28. Februar 1993, Nr. 3, in geltender Fassung, angesammelt haben, werden dem Fonds gutgeschrieben.

Art. 6 (Anlage und Verwaltung der Verfügbarkeiten des Fonds)

(1) Die Kassenbestände, die vorläufig weder für die Leistungserbringung noch für die Deckung der übrigen Auslagen benötigt werden, sind in Bankeinlagen oder anderen kurzfristigen Bankdepots oder Emissionen anzulegen oder in Wertpapiere auf geregelten Finanzmärkten in Italien und in den EU-Mitgliedstaaten oder auch in in- und ausländischen, in Italien zum Vertrieb zugelassenen Investmentfonds oder Versicherungsfonds zu investieren. Sämtliche Veranlagungen müssen eine angemessene Liquidität, Sicherheit und Rentabilität aufweisen.

(2) Die Verwaltung der überschüssigen Verfügbarkeiten kann Vermittlern anvertraut werden, die dazu gesetzlich ermächtigt sind.

(3) Der Direktor der Abteilung Sozialwesen schreibt einen Wettbewerb unter den Anlegern aus, um dem Gewinner beziehungsweise den Gewinnern den gesamten zur Anlage bestimmten Fonds oder Teile davon zu übergeben.6)

(4) Aus dem Jahresprogramm für die Verwaltung des Fonds der Ergänzungsvorsorge muß hervorgehen, wie die Verfügbarkeiten unter der Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen zu den jeweiligen Terminen während des Jahres, verwendet werden.

6)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 3. November 2003, Nr. 51.

Art. 7 (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2000, Nr. 27
ActionAction Art. 1 (Struktur des Landesfonds)
ActionAction Art. 2 (Tätigkeitsprogramm und Finanzplan)
ActionAction Art. 3 (Verwaltung des Landesfonds)
ActionAction Art. 4 (Abschlussrechnung)
ActionAction Art. 5 (Modalitäten für die Führung der individuellen Konten)
ActionAction Art. 6 (Anlage und Verwaltung der Verfügbarkeiten des Fonds)
ActionAction Art. 7 (Inkrafttreten)
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2001, Nr. 57
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis