Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 11. August 1998, Nr. 33.
(1) Für die Abwasserentsorgung brauchen nur die einfachsten Klärsysteme angewandt werden.
(2) Sofern ein Anschluß an die öffentliche Kanalisation aus wirtschaftlichen Gründen untragbar ist, kann die Abwasserreinigung durch eine Sicker- oder Klärgrube erfolgen, sofern der entsprechende Klärschlamm ordnungsgemäß entsorgt wird.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.