Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 11. August 1998, Nr. 33.
(1) Die Almhütte muß über ein Klo verfügen, das den ortsüblichen Gepflogenheiten entsprechend gestaltet sein kann. Außerdem muß eine angemessene Waschmöglichkeit vorhanden sein.