Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Mai 1997, Nr. 21.
(1) Der Ankauf der Dienstkleidung kann von den einzelnen Abteilungen und den von ihnen beauftragten Außenämtern in Regie gemäß den Bestimmungen des Landes über die in Regie durchzuführenden Dienstleistungen erfolgen. Die Landesregierung ist befugt, diese Zuständigkeit für bestimmte Personalkategorien zentralen Ämtern zu übertragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen führen für die einzelnen Bediensteten einen Personalbogen, worin die zugewiesenen Kleidungsstücke, das Datum der Übergabe und der Termin für den Austausch vermerkt werden.
(3) Die Dienstkleidung wird vor der Zuweisung an das Personal wie vorgeschrieben gekennzeichnet.