Kundgemacht im A.Bl. vom 26. März 1996, Nr. 15.
(1) Der Betrieb, der die Installation des Gasrückführungssystems ausführt, stellt dem Inhaber der Genehmigung für die Tankstelle eine Bestätigung darüber aus, daß der Einbau gemäß den Anweisungen des Herstellers des Systems durchgeführt wurde, und legt dieser Bestätigung einen Bericht über die Ergebnisse der Funktionsproben und der Überprüfung der Rückführrate bei.
(2) Die Funktionsproben und die Überprüfung der Rückführrate müssen einmal jährlich unter der Verantwortung des Inhabers der Genehmigung für die Tankstelle durchgeführt und deren Ergebnisse in einem eigenen, bei der Tankstelle verwahrten Register vermerkt werden.4)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 8. April 1997, Nr. 10.